…mit der Begründung, die Wegstrecke vom Wohnort in ***Ort1*** zum Beschäftigungsort in ***Ort2*** betrage rund 82 Kilometer und die Fahrzeit für die - großteils über die Autobahn führende Strecke - betrage rund 50-55 Minuten. Es sei daher davon auszugehen, dass eine tägliche Rückkehr zum Wohnort in…
…Nach der Rechtsprechung ist die tägliche Rückkehr grundsätzlich zumutbar, wenn der Wohnort vom Beschäftigungsort nicht mehr als 120 km entfernt ist (vgl. Kovacs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, § 26, Rz. 53). Insbesondere setzt der Tatbestand der Dienstreise wegen Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum Familienwohnsitz…
…Zum anderen muss auch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort oder in dessen Nahebereich unzumutbar sein (Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 74 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG). Wann (Un-)Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr von der Arbeitsstätte zum Wohnort…
…mit der Begründung, dass eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht an jedem Schultag möglich sei, und deshalb das schuleigene Internat der Bundeslehranstalt für Tourismus in Krems besucht wird. Als Nachweis für die zeitliche Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort wurden Ausdrucke aus dem Pendlerrechner für…
…in Zürich (Einsatzort) sind mE Dienstreisen (aufgrund Dienstreisebegriff der lohngestaltenden Vorschriften im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser). Und zwar Dienstreisen außerhalb des Nahbereiches (> 120 km), wo eine tägliche Rückkehr zum ständigen Wohnsitz nicht zumutbar ist. Deshalb sind auch die Reisekosten von meinem Wohnort B zu Fa…
…des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers wahrscheinlich war, denn der VwGH hat bereits bei einem Fall eines (unverheirateten) Steuerpflichtigen, der für die Dauer von fünf Jahren zu Ausbildungszwecken an einem Ort, von dem aus die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden konnte, nichtselbständig tätig gewesen ist…
…Arbeitsort (Ort33) beträgt 52 Kilometer. Der Bw. verfügt außerdem über eine Wohnung in Ort22 (ca. 13 Kilometer vom Arbeitsort Ort33 entfernt). Aufgrund des Umstandes, dass nach Ansicht des Finanzamtes eine tägliche Rückkehr zum Wohnort in Ort1a zumutbar ist, wurden die Kosten für doppelte Haushaltsführung und…
…Personen anwendbaren Bestimmungen des Kollektivvertrags betreffend gewerbliche Forstunternehmen sahen bis zum 28. Februar 2018 keine Auszahlung eines Tagesgeldes, sondern die Auszahlung eines Trennungsgeldes in Höhe von 1,33 Stunden des Zeitlohns eines Waldarbeiters mit Forstfacharbeiterprüfung bei Vorliegen einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz vor…
…aus, dass Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr in der Verwaltungspraxis grundsätzlich dann angenommen wird, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. Da wohl auch das bescheiderlassende Finanzamt davon ausgeht, dass die jeweilige Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort mehr als 120 Kilometer beträgt…
…die Verkehrsverbindungen gut ausgebaut seien, sei die tägliche Rückkehr zumutbar, weshalb die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt worden seien. Der Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und legte ergänzend zum bisherigen Vorbringen dar, dass er nicht als…
…Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" nach ständiger Rechtsprechung auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (vgl. mit…
…der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen sowohl die tägliche Rückkehr ("Heimfahrt") wie auch eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit…
…tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (vgl. VwGH 26.05.2010, 2007/13/0095, VwGH 15.09.2011, 2008/15/0239). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079, VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016), ist die Unzumutbarkeit der…
…der täglichen Rückkehr, bei der Auslegung des Begriffes, Einzugsbereich' in § 34 Abs 8 EStG" (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132, mwN). Allein diese durch die bezughabenden obigen Rechtsgrundlagen näher umschriebene Voraussetzung, dass "im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" besteht, ist bei der…
…Zum Pendlerpauschale führte die Abgabenbehörde zusammengefasst aus, es seien keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen absolviert worden. Ferner seien vom Arbeitgeber das Pendlerpauschale übersteigende Kilometergelder ausbezahlt worden und habe keine tägliche Rückkehr an den Wohnort stattgefunden. Es bestünden daher Bedenken an der Richtigkeit…
…ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand), ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird." 4.) In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung…
…veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist nach der Verwaltungspraxis jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Aufwendungen…
…2011,2008/15/0235). Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.07.2013,2009/13/0132). Im Beschwerdefall ist der Familienwohnsitz des Bf…
…875). Nach der Lehre und Verwaltungspraxis ist eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 347f). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entfernung von 78 km oder…
…wenn sie der Wohnsitznahme am Beschäftigungsort dient, grundsätzlich unter das Abzugsverbot. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss, weil ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz…