…Annahme berechtigt war, dass der Bf. hinsichtlich der zeitlich vorgelagerten Abgabenschuldigkeiten auf Grund der Missachtung des Gleichmäßigkeitsgebotes der Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und er daher konsequenterweise für betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden kann (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002…
…daher zur Annahme berechtigt war, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlich vorgelagerten Abgabenschuldigkeiten auf Grund der Missachtung des Gleichmäßigkeitsgebotes der Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und er daher konsequenterweise für betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden kann (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28…
…Annahme berechtigt war, dass der Bf. hinsichtlich der zeitlich vorgelagerten Abgabenschuldigkeiten auf Grund der Missachtung des Gleichmäßigkeitsgebotes der Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und er daher konsequenterweise für betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden kann (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. J.O in der Beschwerdesache G.F gegen den Bescheid des Finanzamtes Ä betreffend Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der I- Handelsgesm.b.H. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2015 in Anwesenheit…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.03.2012 als Geschäftsführer zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der ***1***. mbH (Primärschuldnerin) herangezogen. Mit Schriftsatz vom 11.4.2012 wurde gegen den Haftungsbescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde…
… 9 iVm §§ 80 ff BAO für aushaftende und uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der GmbH, Firmenbuchnummer FN, Adresse_GmbH (in der Folge: Primärschuldnerin) im Ausmaß von 24.017,36 Euro (Umsatzsteuer 2011: 19.798,44 Euro und Umsatzsteuer 2012: 4.218,92 Euro) im Haftungswege herangezogen werden könne…
…K.N, über die Beschwerde vom 18.06.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Er. K.N vom 30.05.2012 betreffend Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Firma X.D Baugesellschaft mbH in Liquidation gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß §…
…Str.Nr 108H/1, über die Beschwerde vom 19.12.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gr.N vom 14.11.2014 betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der sw5 GmbH, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet…
…Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes L.U vom 14.09.2011 betreffend Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der K.L GmbH gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftungssumme auf € 690,58 verringert. Im…
…ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt zog mit Bescheid vom 25.07.2011 den Beschwerdeführer für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Firma J.L.A m.b.H. in Höhe von € 58.441,75 heran. Die Abgaben…
…Prokuristen der Firma D b - und h GmbH, Firmenbuchnummer 12x , zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 104.721,53 herangezogen. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtslage und auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin, als Folge der eingetretenen Insolvenz…
…Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat mit Haftungsbescheid vom 27.06.2011 die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) als Geschäftsführerin der Firma D und B GmbH zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 138.078,23 herangezogen…
…betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 44.565,40 eingeschränkt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…ist. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10.7.2014 informierte das Finanzamt den Beschwerdeführer von seiner Absicht, ihn als Haftungspflichtigen für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der PS (im Folgenden: Primärschuldnerin) als Haftungspflichtigen in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt stellte die Haftungsvoraussetzungen dar und forderte den Beschwerdeführer auf…
…um Ergänzung vom 10.7.2014 informierte das Finanzamt den Beschwerdeführer von seiner Absicht, ihn als Haftungspflichtigen für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der G m.b.H (im Folgenden: Primärschuldnerin) als Haftungspflichtigen in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt stellte die Haftungsvoraussetzungen dar und forderte den Beschwerdeführer auf…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) wurde mit Haftungsbescheid vom 25.02.2013 gemäß § 11 BAO zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Firma N GmbH in Höhe von insgesamt € 498.137,32 herangezogen. Die Abgaben wurden tabellarisch nach Abgabenart…
…für gegenständliche Haftungssache, dass die Primärschuldnerin bereits im Oktober 2008 zahlungsunfähig gewesen sei. Mit Bescheid vom 26. Jänner 2012 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 148.772,33 heran. Die Abgaben wurden nach Art, Höhe und…
…7.2007 beim Zustellpostamt hinterlegt und am 30.7.2007 als nicht behoben an das Finanzamt zurückgesendet. Mit Haftungsbescheid vom 1.8.2007 wurde der Beschwerdeführer für folgende, im Vorhalt angeführte und bei der Gesellschaft uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 16.284,84 € gemäß §…
…Sachverständigen vom 21.09.2009 im Strafverfahren beim Landesgericht wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. Mit Bescheid vom 26. Jänner 2012 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 148.772,33 heran. Die Abgaben wurden nach Art…
… 238 BAO vor, sodass das Finanzamt berechtigt war den Antragsteller zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin heranzuziehen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist auch aus diesem Argument nicht erweisbar. Di e Voraussetzungen für eine Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 299 BAO waren daher aufgrund vorstehender Ausführungen nicht…