…Nr.155/2013, das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel (= Beschwerde vom 1.2.2010) auf Grund des Umstandes, dass dieses zum 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz noch anhängig war, als Beschwerde iSd Art.130 Abs.1 B-VG, BGBl. Nr.1/1930…
…Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten…
…Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Gemäß …
…die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Gemäß § 265 Abs. 1s lit .a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art…
…ob das Erkenntnis noch einem weiteren Rechtszug (an den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) unterlegen ist [nunmehr: ob gegen das Erkenntnis eine Beschwerde zulässig ist] (weil auf ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich verzichtet worden war und ein solches auch angemeldet worden war) oder nicht (weil…
…a 1. Satz FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Mit der…
…Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a 1. Satz FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art…
…Erkenntnisses), tatsächlich jedoch als (an den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhobene) Berufung iSd § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG idF vor dem BGBl I 2013/14 aufzufassende, nunmehr im Grunde des § 265 Abs. 1s FinStrG vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs…
…a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Mit Erkenntnis vom 22…
…a 1. Satz FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Mit der…
…ersucht, den Strafvollzug durch die Finanzstrafbehörden nicht zu widerrufen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a 1. Satz FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art…
…Bl. 29 f). Ein (erstes) Straferkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt C als Organ der Finanzstrafbehörde C vom 9. Februar 2006 (Finanzstrafakt Bl. 49 ff) wurde wegen Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenates durch den Unabhängigen Finanzsenat (als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) mit Berufungsentscheidung vom 8. Februar…
…a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Mit Bescheid über die…
…Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Gemäß …
…des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne…
…Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gemäß § 33 Abs. 4 FinStrG macht sich der…
…a 1. Satz FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Mit der…
…Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung…
…Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige…
…a 1. Satz FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Mit der…