Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch in der Finanzstrafsache gegen M.K. (Bf.), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Karl Bernhauser, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra Kühberger und Mag. Günter Mateschitz in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Transportunternehmer, whft. XXX, wegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Christian Nemeth und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Holzhändler, nunmehr Pensionist, whft. XXX…
Nach den vom Beschuldigten selbst beigebrachten Mitarbeiterbestätigungen will O1 im Zuge der Haushaltshilfe des Vereines die Wohnung gereinigt (Grundreinigung, Aufräumen, Fensterputzen) und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 572, 613), will P1 die beschriebene Wohnungsreinigung vorgenommen, bei Arztbesuchen begleitet haben und Kinder betreut haben (Finanzstrafakt Bl…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A-GmbH, Anschrift1, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, Anschrift2, über die Beschwerde vom 17.6.2015 gegen den undatierten Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, Adresse, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 23.12.2019 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Umgebung…
weitere GZ: RV/2300011/2012 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Haid und Mag. Dr. Thomas Paschke in der Finanzstrafsache gegen A, geb…
weitere GZ. RV/6300009/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Meister und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anton Möslinger-Gehmayr und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen 1. A…
Dabei wurden laut Abgabenkonto (siehe die Abfrage vom 30. März 2015) die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zeitgerecht, allenfalls manchmal mit einigen wenigen Tagen Verspätung berechnet und entrichtet auch ebenso relativ fristgerecht der Abgabenbehörde die diesbezüglichen Voranmeldungen übermittelt (siehe z.B. die Voranmeldungszeiträume 01/00 fällig 15…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Gerald Daniaux, den Richter Mag. Armin Treichl und die fachkundigen Laienrichter Mag. Patricia Kathan-Simma und Mag. Norbert Metzler in der Finanzstrafsache gegen a , wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung…
12.8. Betreffend das Veranlagungsjahr 2011 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 1. Juli 2012 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 18. Juli 2012 die Umsatzsteuer mit € 3.958,67 (!) und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Stadt beim Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. H. P, den Richter Mag. B.L, die fachkundigen Laienrichter Mag.a I.S und Mag. N.G, in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und Dr. Vn. Nn, ebendort, vertreten…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Oktober 2009 eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn A. B., Wien1, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding WP GmbH, Mariahilfer Straße 1C Tür 4a, 1060 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra Kühberger und Dipl.Tzt. Dr. Ursula Friedmann in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Transportunternehmerin, whft…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen der Finanzvergehen der teils versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 tw. iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Juli 2015 gegen…
Am 15. September 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum August 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Mag. Hannes Prosen und die fachkundigen Laienrichter Dr. Georg Lamp und Mag. Andreas Michor in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Vertragsbediensteter und Betriebsberater in der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch AUDITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH, Guntramsdorfer Straße 103, 2340 Mödling über die Beschwerde vom 25.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden…
Die Behörde war am 30.6.2021 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 30.6.2021 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.365,04. Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 3.304,32 ausgegangen…