…Österreich. Die Bf als Halterin der Sattelzugmaschine war als Inhaberin des Zollverfahrens unbestritten jene Person, die die Pflicht, die im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, zu erfüllen hatte, nicht erfüllt hat und demnach zur Zollschuldnerin geworden ist. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung…
…Österreich. Die Bf als Halterin der Sattelzugmaschine war als Inhaberin des Zollverfahrens unbestritten jene Person, die die Pflicht, die im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, zu erfüllen hatte, nicht erfüllt hat und demnach zur Zollschuldnerin geworden ist. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung…
…als Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden. Gemäß Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt. Inhaber des Zollverfahrens…
…3. Februar 2010 mangels Vorliegens einer gültigen Güterbeförderungsbewilligung für die Beschwerdeführerin entstanden, weil sie als Inhaberin des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung die Pflicht zu erfüllen hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens ergibt, nämlich die Zugmaschine nicht für die Durchführung unzulässiger Binnenverkehre einzusetzen. Gemäß …
…Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO übergeführt worden. Die Bf als Halterin des angemeldeten Fahrzeuges war Inhaberin des Zollverfahrens. Rechtslage Die für das vorliegende Rechtsbehelfsverfahren wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungserheblichen Fassung lauten: Art. 4 Nr. 21 ZK: Inhaber des Zollverfahrens ist die Person, für…
…erwähnten Judikatur im Zeitpunkt des Überquerens der Grenze zu Österreich (EuGH vom 16.6.2011, C-351/10, Rz. 41). Die Bf als Halterin der Sattelzugmaschine war als Inhaberin des Zollverfahrens unbestritten jene Person, die die Pflicht, die im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen…
…b) und 233 ZK-DVO in das formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung der Einfuhrabgaben nach Art. 554 und 558 Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO übergeführt worden. Die Bf. als Halterin des angemeldeten Fahrzeuges war demnach Inhaberin des Zollverfahrens nach Art…
…Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt die Waren gemäß Art. 73 ZK ü berlassen hat. Die Bf. war als Hauptverpflichtete gemäß Art. 96 Abs. 1 ZK somit Inhaberin des Zollverfahrens im Sinne des Art. 4 Nr. 21 ZK und Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3…
…b und 233 ZK-DVO in das formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung der Einfuhrabgaben nach Art. 554 und 558 Abs.1 Buchstabe c ZK-DVO übergeführt worden. Die Bf. als Halterin des angemeldeten Fahrzeuges war demnach Inhaberin des Zollverfahrens nach Art…
…Der Vertretene wurde damit Inhaber des Zollverfahrens und somit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Verfahren, wodurch ihr auch die Handlungen eines Fahrers zuzurechnen sind (vgl. auch BFG vom 18.3.2016, RV/5200029/2015). Im Übrigen muss von einem internationalen Transportunternehmen - wie die…
…einem Verlust der eigenen Position als Inhaber des Verfahrens gleichgesetzt werden. Aus dem oben Angeführten ergibt sich somit, dass mit der Übergabe der Waren an den Empfänger ohne Abschluss des Versandverfahrens und ohne Beendigung eines daran anschließenden Zollverfahrens durch Erfüllungsgehilfen des Verfahrensinhabers bis zum Ende…
…diese - im konkreten Fall - lediglich als Einzelfahrtengenehmigung (2 Loco-Fahrten) für Fahrten zwischen NO zugelassen war. Die gemäß Art. 204 ZK (Zollkodex) entstandene Zollschuld wurde dem Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Beförderungsmittels, der Firma OP mit Abgabenbescheid des Zollamtes Linz Wels vom 1…
…204 ZK: (1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist…
…Die bescheidgegenständlichen Carnet-TIR's wurden vor weitaus mehr als 3 Jahren verwendet; die Abgabenvorschreibung erfolgt daher weit nach Ablauf der 3-jährigen Festsetzungsfrist, sodass auch diesem Grunde die Abgabenvorschreibung rechtswidrig ist. Im Übrigen wird auf Stellungnahme durch den Verteidiger des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren verwiesen…
…ohne weitere Überführung der Waren in ein Zollverfahren In das Wirtschaftsgebiet der Union verbracht." Dies trifft schon in objektiver Sicht nicht zu. Würde es kein Zollverfahren, konkret kein Versandverfahren, gegeben haben, hätte die ***Bf1*** nicht als Inhaber des Unionsversands zollschuldrechtlich in Anspruch genommen werden können…
…einem türkischen Transportunternehmen, welches - wie bereits dargelegt - als Zollverfahrensinhaber für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften Sorge zu tragen hatte, vorgeschrieben wurden und dass die Abgaben die C von sich aus im Sinne des Art. 231 ZK als Dritter anstelle des in einem Drittland ansässigen Zollschuldners entrichtet…
…Abs. 1: Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben…
…ein Anwendungsfall des § 25 FinStrG vor und wäre von einem Strafausspruch daher Abstand zu nehmen und allenfalls eine Verwarnung gegen den Bf. auszusprechen gewesen. Unbestritten sei, dass der Bf. EF ein gewerbliches Transportunternehmen betreibenden Firma B-AG sei und – über seine Anweisung (als letztverantwortlicher Disponent…
…ZK bestimmt: "(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist…
…eigenen Gebrauch, bei dem als Verwender und Inhaber des Zollverfahrens nur eine natürliche Person in Betracht komme, welche das Fahrzeug zur Beförderung der eigenen Person verwende, es also selber lenke, ein Vertreter nur eine andere natürliche Person sein könne, die als Fahrzeugführer agiere, wobei der…