…Diese Tatsachen wurden allerdings mangels Kenntnis im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend macht. Gleichzeitig existierte diese Tatsache aber eben schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung. [Sohin] handelt es sich um Tatsachen, die vor Abschluss des Verfahrens bereits existent waren, neu hervorgekommen, im abgeschlossenen Verfahren jedoch nicht geltend…
…die der Partei im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund. Nach der Meinung von Fischerlehner berechtigen nur solche Tatsachen oder Beweismittel zur Wiederaufnahme, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, jedoch mangels Kenntniserlangung durch die Abgabenbehörde oder die Partei nicht…
…die der Partei im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund. 5.) Nach der Ansicht von Ritz würden weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien darauf hindeuten, dass eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Aus diesem Grund sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann…
…erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren seinerzeit abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. (Ellinger et al., § 303 BAO, Anm. 14, E 61 mit Verweis auf zahlreiche VwGH-Entscheidungen). Die Wendung „im abgeschlossenen Verfahren“ in …
…Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen - ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO 5, § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten…
…dann durchgeführt werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt waren und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 3.2. In der…
…die der Partei im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund. 5.) Nach der Ansicht von Ritz würden weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien darauf hindeuten, dass eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Aus diesem Grund sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann…
…Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066 m.w.N.). Gemeint sind Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits…
…Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist aus…
…zwar dahingehend, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen aus der Sicht der BF zu beurteilen ist (vgl. auch Zorn, RdW 2016, 636; Fuchs ÖStZ 2017,129 sowie Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 303 Anm 6, wonach Umstände, die der Partei im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren, keinen tauglichen…
…Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist aus…
…also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen…
…Gemeint sind Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035 mit Hinweis auf Ritz, BAO5, § 303 Tz 24, Tz 30). Zum Begriff der Tatsachen ist dem Erkenntnis des…
…zwar dahingehend, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen aus der Sicht der BF zu beurteilen ist (vgl. auch Zorn, RdW 2016, 636; Fuchs ÖStZ 2017,129 sowie Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 303 Anm 6, wonach Umstände, die der Partei im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren, keinen tauglichen…
…Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Tatsachen waren für die Antragstellerin nicht neu, sondern ihr bereits bei Erlassung des Erstbescheides bekannt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar…
…der Behörde wären die Projektbezeichnungen und die Bemessungsgrundlagen bereits mit Einreichung der Prämienanträge bekannt gewesen und deswegen seien keine Tatsachen neu hervorgekommen, geht daher ins Leere. Maßgeblich war, dass die inhaltlichen Projektbeschreibungen der Behörde im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt waren und daher auch nicht gewürdigt…
…Abs. 1 lit. b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH…
…Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber…
…45 und die dort angeführte Judikatur). Nach Fischerlehner (vgl. Abgabenverfahren, Taschenkommentar, § 303 Tz 6) bilden hingegen Umstände, die der Partei im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund. Nach der Meinung von Fischerlehner berechtigen nur solche Tatsachen oder Beweismittel zur Wiederaufnahme, die beim Abschluss…
…ein anderes Bild. Die Tatsachen oder Beweismittel auf die sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, waren damit bereits im abgeschlossenen Verfahren allgemein bekannt (sowohl der Behörde als auch der Partei), weshalb dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es (zusammenfassend) die Ansicht vertritt…