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4 Treffer1534 msnur geltende Fassungen
BFG RV/3100932/2015einheitlicher Betrieb oder zwei getrennte Betriebe
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis12.10.2018

…Strom der darüberhinaus produziert wird, wird an die TlWAG verkauft. Eine Gegenüberstellung des Erlöses aus dem Stromverkauf zu den Stromkosten, die sich der Gastronomiebetrieb durch die Eigenproduktion erspart, ergab für den Prüfungszeitraum folgendes Ergebnis: Der Erlös ist pro Kalendermonat stark schwankend (Februar und März niedrig…

BFG RV/7101069/2024Verfassungswidrigkeit des EKBSG bei einer Windkraftanlage
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis26.04.2024Teil 1/3

…die auch der Wirtschaft schaden, die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt werde." (vgl. GP XXVII IA 3024/A AB 1817 S. 187). Aus den Erwägungsgründen der EU-Notfallmaßnahmen…

BFG RV/7101581/2025Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG - Zeitraum 07/2024-12/2024
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis18.12.2025Teil 2/2

Durch die Anwendung einer gesetzlich festgelegten Obergrenze soll unabhängig von den jeweiligen Produktionskosten der Zuwachs an Leistungsfähigkeit erfasst werden, der entsteht, wenn und insoweit der erzielte Verkaufserlös einen typisierend für reguläre Marktverhältnisse angenommenen Markterlös übersteigt (VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024-13, Rz 42…

BFG RV/7102830/2024Behauptete Verfassungswidrigkeit des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.09.2024Teil 2/3

…EU-VO sowie in den Gesetzesmaterialien zum EKBSG deutlich, wonach "die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigen Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden [müssen], indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird". Mehr noch: Die mit BGBl Nr. I…