…ÖStZ 15/16/2010, 364 f; Wiesner, RWZ 2010/41, 165). (26) Führt die Einbringung - unabhängig von einer etwaigen Steuerverstrickung des Einbringungsvermögens - zu einer fehlenden Verstrickung der Gegenleistungsanteile, kann die Einbringung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG nicht steuerneutral durchgeführt werden. Das gilt aber…
…die deutsche Bestimmung unionsrechtswidrig ist, weil Deutschland nicht jedes Besteuerungsrecht an den nicht realisierten Wertsteigerungen verliere. Die einfache Steuerverstrickung auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft (somit hinsichtlich des eingebrachten Vermögens) reiche daher aus, eine Verdoppelung der stillen Reserven sei nicht nötig. Eine dagegen erhobene Amtsrevision wurde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Christian Nemeth und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Holzhändler, nunmehr Pensionist, whft. XXX…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, 2. ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH…
CH-Bank. Es ist davon auszugehen, dass der Bf. als Stammkunde und Anleger einen Berater (persönlichen Betreuer) bei der CH-Bank hatte, welcher als Bindeglied vom Bankunternehmen zum Kunden fungierte, die Bedürfnisse des Bankkunden analysierte, die Produkte, Dienstleistungen und Richtlinien des Bankunternehmens genau kannte und…
Besch.: Es ging um Beteiligungen und es ist uns gelungen, tschechische und deutsche Firmen dazu zu bringen, ihre Beteiligungen in die amerikanische Firma einzubringen. Das wurde auch immer beim Notar gemacht. V: Und auch dazu gibt es keine Unterlagen? Besch.: Es gibt Unterlagen dazu beim…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom 13.02.2018 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom 05.02.2018, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008…
Die Feststellungen zum Verkauf der IDs an die 1 ***A1** Ltd gründen sich auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2023 vorgelegten Vertragsurkunden vom 1.9.2011/12.9.2011. Anzumerken ist, dass bereits zuvor, nämlich am 5.8.2011 eine…
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die…
Die strittigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden in den streitgegenständlichen Jahren durch den vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuerabzug sowie durch die "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" der Gemeinde Ort_B_Liechtenstein in Liechtenstein der (Einkommens)Besteuerung unterzogen. Für das Bundesfinanzgericht steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer diese Einkünfte - grundsätzlich…
Trotz Aufzeigen der "Weisungs"-Problematik schon 2012 (müV UFS) und wieder 2015 waren Bf (steuerliche/anwaltliche Vertretung bzw. Sachwalterschaft, zuletzt Verlassenschaftskurator) und Stiftungsrat nicht zur Offenlegung imstande oder auch nicht bereit; selbst verschuldete Beweisnot infolge früher unterlassener Beweismittelvorsorge fällt - wie das FA zutreffend ausgeführt hat…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid des Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 19.12.2014, betreffend Berichtigung gemäß §§ 293 b BAO des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 29.5.2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache S, (Bf.) vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerde vom 07.04.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom 07.02.2017, betreffend Abgabenerhöhung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende A und die weiteren Senatsmitglieder B, C und D in der Beschwerdesache E.F., Anschr., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes St…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, vertreten durch die Steuerberaterin, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006, b) Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis…
- Anonyme Abgeltung: Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die anonyme Abgeltung oder verschweigt er sich, dann kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Banken berechnen und ziehen den österreichischen Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf das bestehende Vermögen ab und leiten diesen…
Daran ändert auch das Vorbringen nichts, die geschiedene Ehegattin habe den "Verwaltungskram" ihres Exgatten erledigt, den er nicht erledigen habe wollen, und Arbeitsschutzkleidung für ihn ausgegeben. Sie habe auf Zuruf fallweise etwas getan. Diese Hilfstätigkeiten für ihren Mann rechtfertigen aus Sicht des Senates nicht, dass…
Namens und auftrags unserer im Betreff genannten Mandantschaft stellen wir auf Basis unserer Spezial-Vollmacht in Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidungen gem § 262 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils datiert mit 8. Oktober 2014, beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am 10. Oktober 2014 (Bescheidbegründung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27.07.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 27.06.2017, betreffend…
Das Vorbringen der Bf. ist jedoch im Sinne der o.a. Judikatur und Literatur nicht geeignet, die Anwendung des Steuersatzes von 25 % auf die verdeckte Gewinnausschüttung zu begründen, zumal Herr CD1 erst seit 19.12.2012 Geschäftsführer der Bf. ist, somit seit einem Zeitpunkt, der…