IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R-1, die Richterin R-2 und die fachkundigen Laienrichter R-3 und R-4 in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard Bauer, Mahlerstraße 7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 in der Beschwerdesache MV, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Bf, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2014 gegen den Bescheid des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache MV als Masseverwalter der Beschwerdeführerin A, (Bf.) über die Beschwerde vom 02.12.2014 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 10.11.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, vertreten durch die Steuerberaterin, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006, b) Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache Mag. A. B., Wien, vertreten durch MERKUR taxaid Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatung GmbH, Diefenbachgasse 53/1, 1150 Wien, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom 3. Juli 2015 gegen den Haftungsbescheid…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. K.L in der Beschwerdesache F.H vertreten durch P.F Rechtsanwälte GmbH, A.Str 11/3/4, St gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 26.01.2012 betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung…
…gilt zufolge des Abs 2 Z 1 a leg cit auch für verdeckte Ausschüttungen. Gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 ist der Gläubiger beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Nach…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des ***Bf1***, geboren am Datum, Adresse, vertreten durch die V, Adresse, vom 07.08.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.07.2023, Steuernummer x, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach…
…festgestellt, dass sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Bf. zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide an der Wohnadresse des ***Z*** in der ***Adr. 3*** befunden hat. Der angefochtene Bescheid wurde daher vom zuständigen Finanzamt erlassen. Zur Steuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994: …
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es grundsätzlich zulässig, den Beschwerdeführer zur Haftung auch für jene (uneinbringlichen) Lohnsteuern (hier: auch für 2004 bis 2005) heranzuziehen, deren zugrunde liegende Löhne bereits vor Begründung seiner Geschäftsführungsfunktion ausbezahlt wurden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in einem solchen Fall…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.O in der Beschwerdesache A.W, vertreten durch T., Dr.H StB GmbH, J.G 39, 987r G.St., über die Beschwerde vom 22.09.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes G vom…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Alfred Zinöcker in der Beschwerdesache BF, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27. Juli 2011 betreffend Haftung gemäß § 9 in…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ursula Leopold in der Beschwerdesache Bf, Adr., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom 30. Juli 2009, betreffend Verspätungszuschlag zu Recht erkannt…
Der Vertreter haftet aber nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Der Vertreter hat bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden; er…
Daraus folgt, dass die Lohnsteuer von den ausbezahlten Löhnen immer zur Gänze zu berechnen und abzuführen ist. Das Gleichbehandlungsgebot gilt für die Lohnsteuer nicht. Wird die abzuführende Lohnsteuer nicht oder nicht zu Gänze entrichtet, liegt darin ein pflichtwidriges Verhalten der für die Abfuhr der Lohnsteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache von Herrn Mag. A. B., Wien, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom 25. Oktober 2017 gegen den Haftungsbescheid des…
Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zu den der Ladung vom 27. Februar 2024 beigelegten, seitens des Finanzamtes dem BFG übermittelten Beweismitteln Stellung zu nehmen (siehe dazu oben), sprach sich der rechtliche Vertreter gegen die Verlesung sämtlicher Aussagen von Zeugen oder Betroffenen in diesem Verfahren…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Ing. A.B., Adresse1, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 8. November 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 11…
…Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967, ist der Beitrag des Dienstgebers von…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ö L in der Beschwerdesache A.P, vertreten durch Dr. J.L, Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater, Str. 24, 12x K., über die Beschwerde vom 11. April 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 14. März…