…pro Lohnzahlungszeitraum [Anmerkung: Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmittel länger als 3fache Fahrtzeit mit PKW]). Im Schriftsatz vom 25.03.2013 führt der Bf Folgendes aus: „Wie bereits telefonisch besprochen übermittle ich Ihnen anbei weitere Unterlagen zum Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung…
…bzw. der oben angegebenen Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bei der Arbeitsstätte) - nicht von einer auf Grund langer Wegzeit verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden, zumal die kürzestmögliche Zeitdauer (bei kombinierter Benützung privater und öffentlicher Verkehrsmittel) jedenfalls…
…konkreten) Nachweise vorlegte und die vom FA im bekämpften Bescheid berücksichtigten 60 % im Wesentlichen auch den Nutzungsangaben des Bf. entsprechen, sieht das Gericht keinen Anlass von diesem Ansatz abzuweichen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ist bei Arbeitsmitteln deren Nutzungsdauer länger als ein…
…Richtungen eingefahren werden kann. Zum Nachweis der Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte legte der Bf. einen Auszug aus der ÖBB Fahrplanauskunft mit Abfragetag am 5.11.2013 vor. Die gesamte Wegzeit für die Hinfahrt von der Wohnung…
…Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen folgen, gilt die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels wegen langer Anfahrtszeit als nicht zumutbar, wenn ab einer einfachen Wegstrecke von 40 km die Wegzeit von 2,5 Stunden überschritten wird. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei Prüfung der…
…der Wegzeit eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualbeförderungsmitteln (z. B. „Park and Ride“), selbst wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird, zu unterstellen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319). Die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln richtet sich einerseits nach dem Verhältnis der Wegzeiten…
…10.2015 abweichend von seiner Erklärung zur Einkommensteuer 2014: Während es die Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannte, berücksichtigte es trotz des ebenso fehlenden Nachweises die geltend gemachten Kosten von EUR 1.002,00 als Werbungskosten. In der Bescheidbegründung waren sie als "Fahrtkosten (Familienheimfahrten)" bezeichnet…
…bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Personenzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird …
…Pendlerpauschale als ein Instrument zur Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel auszugestalten, ist eine spürbar längere Wegzeit für die Fahrt zum/vom Dienstort bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber jener im Individualverkehr vom Zweck der Bestimmung grundsätzlich getragen. Vom Erfordernis die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an bestimmte…
…sei die Wegzeit vom Wohnort zur Bushaltestelle, sowie die Zeit vom Ankunftsort am Studienort zur Bildungseinrichtung, nicht mitzurechnen. Zum Nachweis, dass die Fahrdauer über eine Stunde betrage, habe sie einen aktuellen Fahrplan beigelegt. In den Jahren 2008 und 2009 sei die Fahrzeit noch länger gewesen…
…Routenplaner betrage die Fahrzeit von der Arbeitsstätte zur Wohnung mit dem PKW 48 Minuten, die Strecke weise eine Länge von 70,3 km auf. Die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels betrage, wobei für die Strecke von der Wohnung bis D die Benutzung des PrivatPkw einzurechnen…
…zusteht, wenn bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die jedenfalls zumutbare Wegzeit von 1,5 Stunden pro Fahrtrichtung überschritten werde, wobei auf eine optimale Kombination von Individual- und Massenbeförderungsmittel abzustellen ist, auch wenn dadurch die Wegstrecke länger ist. An den überwiegenden Arbeitstagen eines Kalendermonats sei dem Bf…
…Lohnsteuerabzug) sowie abermals die bereits vorgelegte Bestätigung der ungarischen Steuerbehörde (E 9) zur Vorlage. Ein belegmäßiger Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben erfolgte nicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In ihrer Bescheidbegründung führte dieses aus…
…bringt der Bf. vor, dass die Strecke zu den jeweiligen Studienorten der beiden Töchter zwar kürzer als 80 km sei, dafür aber länger als eine Stunde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aufgewendet werden müsse. Der Bf. habe zwei Mal (einmal vor der ersten Antragstellung, einmal nach…
…nehme. Zum Nachweis seines Vorbringens legte der Bf Fahrplanauszüge der ÖBB (Abfragedatum 26.11.2019) betreffend Bahn- bzw. Schnellbahnverbindungen zwischen ***OrtX*** und ***K1*** sowie der Stadtwerke ***K1*** (ab 9.9.2019 gültige Verbindungen zwischen HBH ***K1*** und AAU) vor. Die Wegzeiten für die Zurücklegung der…
…überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt. Unzumutbarkeit liegt auch wegen langer Anfahrtszeit vor. Wird bei einer einfachen Wegstrecke ab 40 km eine Wegzeit von 2,5 Stunden überschritten ist die Unzumutbarkeit gegeben. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt aber auch dann vor…
…als auch nach den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 ist der Nachweis zulässig, dass trotz Nennung in einer Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 die Fahrzeit länger als eine Stunde beträgt. Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde in diesen Verordnungen…
…bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird…
…42 Minuten. Währenddessen ermittle der Routenplaner die Fahrtstrecke über die A mit 30 km Weglänge und 26 Minuten Wegzeit. Somit sei die Fahrt über B sowohl zeitmäßig als auch streckenmäßig länger als die über die B. Die Bf erhob dagegen am 20. April 2015 Beschwerde…
…das Anbot der Universität Wien gewesen wäre. Studienort hierfür wäre das Institut in Wien gewesen. Da die Tochter länger als eine Stunde zum Studienort für eine einfache Fahrt benötige (siehe Pendlerrechner), liege ihr Studienort nicht im Einzugsgebiet ihres Wohnortes. An ihrem Wohnort bestehe keine entsprechende…