…berücksichtigt werden konnten, da die hierfür erwachsenen Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Absatz 5 EStG 1988) abgegolten seien (Fahrstrecke unter 20 km, Massenverkehrsmittel zumutbar § 16 Absatz 1 Z 6 EstG 1988). In der Beschwerde v. 13.03.2015 wurde von der Bfin. Folgendes zusammengefasst vorgebracht…
…mit dem Vorlagebericht vom 06.08.2014 übermittelt wurden. Danach beträgt die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,1 km und ist über die Hälfte der Wegstrecke die Benützung eines Massenverkehrsmittels (Bus) möglich bzw. zumutbar. Ausgehend von einer Arbeitszeit von 22:00 Uhr bis…
…kleine Pendlerpauschale – so wie in der Berufungsvorentscheidung vom 9.6.2013 unverändert mit € 696 für 20 - 40 km - zu berücksichtigen. Nach den durchgeführten Internetabfragen über die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel sei die Benützung der Massenverkehrsmittel jedenfalls zumutbar. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln sei gegeben…
…aus dem Dienstplan ableiten, weswegen die Benützung der Massenverkehrsmittel nicht zumutbar bzw. möglich ist - sowohl für A. als auch B. (z.B. via www.vor.at – Fahrplanauskunft). Es wird darauf hingewiesen, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist, wenn man einen Teil…
…– in lit. j – eine Verordnungsermächtigung (des Bundesministers für Finanzen) zur Festlegung der Entfernung(en) und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels geschaffen. Dazu erging am 19.9.2013 die grundsätzlich erst ab der Veranlagung 2014 (erstmals) anzuwendende Verordnung BGBl II 2013/276, wo im Hinblick…
…zu prüfen ist, ob den Bediensteten die kostenlose Benützung eines Massenförderungsmittels (oder Shuttledienstes) auf der Fahrt zum Schichtbeginn oder vom Schichtende nach Hause möglich oder zumutbar ist. Ob die Benützung von Massenverkehrsmittel möglich oder zumutbar war, wurde im konkreten Fall anhand der Dienstpläne des Beschwerdeführers…
…ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen. j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.“ 2. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros…
…GP, 75) ist die Zumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln auf Grund der Fahrzeiten zu prüfen: Unzumutbar seien im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit…
…c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen. j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.“ 2. § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr…
…Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 16 Anm. 81). Auch nach der Judikatur des VwGH ist die Möglichkeit der kombinierten Benützung privater und öffentlicher Verkehrsmittel bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Verwendung von Massenverkehrsmitteln mit einzubeziehen (vgl. VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0319…
…Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden beträgt, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, da die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht dreimal so lange dauert wie die Fahrzeit mit…
…7:30 Uhr nicht zu, da diesem trotzdem die Benützung eines Massenverkehrsmittels (Verkehrsmittel_2) zumindest hinsichtlich mehr als der Hälfte der Fahrtstrecke zumutbar gewesen wäre (Gesamtfahrtstrecke einschließlich Fußwege: 23,93 km; Verkehrsmittel Verkehrsmittel_2 Haltestelle_2 Ort_3 - Haltestelle_2 Ort_2: Fahrtstrecke 13 km…
…das große Pendlerpauschale bei mehr als 20 km bis 40 km in Höhe von 1.479,00 Euro geltend. Nachdem die Frist zur Beantwortung dazu gestellter Fragen (wie wurde das Pendlerpauschale ermittelt, warum ist die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar?) ohne Antwort verstrichen war…
…2012. VI. Mit Vorlagebericht vom 05.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Die belangte Behörde habe das Pendlerpauschale mittels Pendlerrechner überprüft. Demnach sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Hinfahrt würde um ca. 06:30 Uhr beginnen…
… 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988…
…Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen." Da auf der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Massenverkehrsmittel verkehrt, liegt eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit vor…
…Die Benützung von Massenverkehrsmitteln sei dabei nicht zumutbar. Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Mit weiterem Vorhalt vom 10.1.2013 wird der Beschwerdeführer bezüglich seines Begehrens für das große Pendlerpauschale ersucht…
…Vorjahresbescheid verwiesen und darin wurde Folgendes ausgeführt: „Eine große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an den überwiegenden Arbeitstagen und auf der überwiegenden Wegstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im konkreten Fall ist laut ÖBB-Fahrplan (ab B) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…
…wäre die Verbindung B – A Abfahrt 15.56 Uhr zu verwenden. Jedoch betrage bei dieser Verbindung die Fahrtdauer ca. 130 min. (mehr als 90 min. zumutbar, jedoch max. die 3-fache Fahrtdauer mit PKW = 105 min)! Die 130 min. würden sich aus Geh— bzw…
…von Individual- und Massenverkehrsmitteln eine tägliche regelmäßige Gesamtwegzeit für den Arbeitsweg von über 3 Stunden im Allgemeinen - unabhängig von der Entfernung - als unzumutbar anzusehen sein wird und somit eine Fahrzeit von mehr als etwa 90 Minuten je Fahrtrichtung als generelle Zumutbarkeitsobergrenze für die tägliche Rückkehr…