…des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (vgl. VwGH 15.5.1990, Zl. 89/02/0152). Nach ständiger Rspr des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person - die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält…
…2) bis 8) von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 - 22:00 Uhr, in der zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt Gebührenpflicht bestand. Nach der Rechtsprechung des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person als Lenker, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung…
…angegebenen ausländischen Lenker mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob er das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt habe, wurde von diesem zwar übernommen, jedoch bis dato nicht beantwortet. Aus diesem Umstand konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Ihre, im Rahmen…
…festgestellt hat, "verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967…
…des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (vgl. VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0152). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person – die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält…
…der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0361, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland…
…5.1990, Zl. 89/02/0152). Nach ständiger Rspr des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person - die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung zumindest erheblich erschwert ist - als Lenker im Sinne des § 1a (nunmehr §…
…Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26.1.1998, 97/17/0361, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person, deren Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder die sich ständig oder überwiegend im Ausland…
…Ergänzung nicht bereit sei. Ungeachtet der verstärkten Mitwirkungspflicht, die den Bf. auf Grund der Nennung einer überwiegend im Ausland aufhältigen Person als Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges getroffen habe, habe er keinerlei Bescheinigungsmittel dafür angeboten, dass die von ihm genannte Person tatsächlich das Fahrzeug…
…der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat (VwGH vom 22.Mörz 1999, Zl. 98/17/0160). Der bekannt gegebene Fahrzeuglenker, Herr ***8***, ist im Ausland (Litauen) ansässig und laut Zentralmelderegister in Österreich nicht gemeldet. Zwischen der Republik…
…subjektiv jedenfalls (auch) ihr anzulasten, weil Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges für die Entrichtung der Parkgebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet sind. Da die Vorschreibung der Parkstrafe an den vorgeblichen Lenker im Ausland angesichts seines Verhaltens mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, lag es nahe…
…04.2005, 2005/17/0036). Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne der mit § 2 Wiener Parkometergesetzes (vorher § 1a…
…ist der Zulassungsbesitzer im Verwaltungs(straf)verfahren verstärkt mitzuwirken verpflichtet, wenn er eine Person als Lenker im Sinne des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) benennt, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deshalb nur erheblich erschwert verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden und am…
…wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist. (2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr…
…eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist. (2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet, 1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen…
…Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt, dass die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 den…
…dies geschieht in der Regel in der Form, dass die Behörde an den vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachten Lenker im Ausland ein Schreiben (Zahlungsaufforderung, Informationsschreiben oder dgl.) richtet. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert…
…oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren. Die belangte Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person…
…Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Bf. sei verstärkt verpflichtet, mitzuwirken, da sich die von ihr namhaft gemachte Person überwiegend im Ausland aufhalte. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie das Fahrzeug einer im Ausland…
…Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im…