… 33, Tz 44/2). Gleiches trifft nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch auf das vom Insolvenz-Entgelt-Fonds bezogene Insolvenz-Ausfallsgeld zu, das ebenfalls steuerpflichtig ist. Nachdem im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2018 der Ehegattin die festgesetzten Einkünfte zweifelsfrei die gesetzlich angeordnete Einkunftsgrenze von 6.000,00 €…
…aus dem Insolvenzverfahren werden daher seit dem AbgÄG 2005 – wie Pensionsnachzahlungen – dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem der Anspruch entstanden ist. Nachzahlungen des Insolvenz-Ausfallgeldes sind somit seit 2006 in dem Jahr zu erfassen, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist (vgl. ErläutRV AbgÄG 2005)…
…werde. Als nicht einschlägig erweise sich in diesem Zusammenhang übrigens auch die Regelung des § 3 Abs. 1 IESG, wonach bei der Ausmessung der Höhe des Insolvenz-Ausfallgeldes betagte Forderungen einbezogen werden, da § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 jeweils auf jenen Kalendermonat abstellt, in…
…6, Abs. 7 oder 8 EStG 1988 (= Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 1992, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Zahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds) zugeflossen sind. Nach § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit…
…Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln." Für Nachzahlungen des Insolvenz-Ausfallsgeldes besteht somit gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 die Sonderregelung, dass…
…zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Für Nachzahlungen des Insolvenz-Ausfallsgeldes besteht somit die Sonderregelung, dass diese nicht im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern in dem Zeitpunkt…
…sich für Dienstnehmer typischerweise die Situation, dass sie ihre Entlohnung nicht mehr regelmäßig am Fälligkeitstag erhalten. Nachträglich erhalten sie dafür zusammengeballt (Ersatz)Zahlungen in Form von Insolvenz-Ausfallgeld nach dem IESG. Die mit dem AbgÄG 2005 vorgenommene Ausweitung des Anwendungsbereiches der Sonderreglung des § 19 Abs…
…erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 - wie im gegenständlichen Fall - eröffnet wurden, anzuwenden ist. Davor erfolgte der Zufluss des Insolvenz-Ausfallsgeldes nach der allgemeinen Regel des § 19 Abs. 1 im Zeitpunkt der Zahlung. Das konnte allerdings zu steuerlichen Nachteilen führen, weil die…
…Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung (vgl. etwa OGH 11.11.1999, 8 ObS 276/99t). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nach § 3a Abs. 2 IESG im Fall der Eröffnung des Konkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es nach …
…11 Abs. 1 IESG gehen Forderungen, die die Dienstgeber nach § 1 IESG haben ohne Änderung des Rechtsgrundes auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds über. Die Erfüllung dieser übergegangenen Forderungen durch Zahlungen an den Fonds stellt für den Masseverwalter "Lohnzahlung" im Sinne des § 78 Abs. 1 EStG…
…11 Abs. 1 IESG gehen Forderungen, die die Dienstgeber nach § 1 IESG haben ohne Änderung des Rechtsgrundes auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds über. Die Erfüllung dieser übergegangenen Forderungen durch Zahlungen an den Fonds stellt für den Masseverwalter "Lohnzahlung" im Sinne des § 78 Abs. 1 EStG…
…Löhne, Gehälter, Kündigungsentschädigungen und Abfertigungen erfolgten durch den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fond. Die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnabgaben geht bei Erstattung der Leistungen des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds auf den Sanierungsverwalter über. Bezüglich der in Haftung gezogenen Lohnsteuern der Zeiträume 11/2010 und 12/2010, ist anzumerken…
…11 Abs. 1 IESG gehen Forderungen, die die Dienstgeber nach § 1 IESG haben ohne Änderung des Rechtsgrundes auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds über. Die Erfüllung dieser übergegangenen Forderungen durch Zahlungen an den Fonds stellt für den Masseverwalter "Lohnzahlung" im Sinne des § 78 Abs. 1 EStG…
…11 Abs. 1 IESG gehen Forderungen, die die Dienstgeber nach § 1 IESG haben ohne Änderung des Rechtsgrundes auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds über. Die Erfüllung dieser übergegangenen Forderungen durch Zahlungen an den Fonds stellt für den Masseverwalter "Lohnzahlung" im Sinne des § 78 Abs. 1 EStG…
…11 Abs. 1 IESG gehen Forderungen, die die Dienstgeber nach § 1 IESG haben ohne Änderung des Rechtsgrundes auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds über. Die Erfüllung dieser übergegangenen Forderungen durch Zahlungen an den Fonds stellt für den Masseverwalter "Lohnzahlung" im Sinne des § 78 Abs. 1 EStG…
…11 Abs. 1 IESG gehen Forderungen, die die Dienstgeber nach § 1 IESG haben ohne Änderung des Rechtsgrundes auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds über. Die Erfüllung dieser übergegangenen Forderungen durch Zahlungen an den Fonds stellt für den Masseverwalter "Lohnzahlung" im Sinne des § 78 Abs. 1 EStG…
…Bf – den pfändbaren Teil ihrer aus dem Konkurs der Fa. F GmbH bestehenden Forderungen gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Auszahlung von Entgelt- sowie Beendigungsansprüchen zahlungshalber zur Anrechnung auf die seitens der Konkursmasse gegen die nach § 22 URG bestehenden Ansprüche an die Konkursmasse abgetreten hatten…
…zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Da der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (Kündigungsentschädigungen und Urlaubsentschädigungen) gegenüber der B-GmbH mit dem Austritt des Dienstnehmers begründet wurde, gelten diese Zahlungen mit dem Austritt als zugeflossen (siehe UFS-Entscheidung RV/0355-I/08 v 30.9.2008)…
…Abfertigungsansprüche) für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 7. August 2007, welche nach Eröffnung des Konkursverfahrens aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmens erbracht wurden (Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung vom 4.9.2007, ABNr. 123e456r). Diese Zahlungen erfolgten nicht…
…Zeitraum 1. Juni 2007 bis 7. August 2007, welche nach Eröffnung des Konkursverfahrens aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds gegenüber den ausgetretenen Mitarbeitern des Unternehmens erbracht wurden (Bericht über das Ergebnis der Prüfung vom 4.9.2007, ABNr. 123d987zh). Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß §…