…Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer bei geschenkten Grundstücken zur Folge hätten. Die allgemeine Feststellung des Finanzamtes, bei unentgeltlichen Grundstücksschenkungen sei eine Aufhebung steuerlich nicht möglich, entspreche daher nicht der Gesetzeslage. Unabhängig davon werde jedoch der gegenständliche Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 23. April 2012 nicht auf …
…ist bei einem Tausch gem. § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 "die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung". 2.) Grundstücksschenkung – Grundstückstausch, Judikatur: a) Eine Grundstücksschenkung stellt ein "anderes Rechtsgeschäft" iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar, das den Anspruch auf…
…ist bei einem Tausch gem. § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 "die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung". 2.) Grundstücksschenkung – Grundstückstausch, Judikatur: a) Eine Grundstücksschenkung stellt ein "anderes Rechtsgeschäft" iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar, das den Anspruch auf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Josef Schoffnegger, Pfarrplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 31. März 2016 betreffend Grunderwerbsteuer (Erf. Nr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., vertreten durch Herrn M.W. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. Oktober 2010, Erf.Nr. x/x, St.Nr. y/y…
… 18 Abs. 2f GrEStG ist daher festzuhalten, dass wegen des Wegfalles der Schenkungssteuer ab dem Zeitpunkt 1.8.2008 alle Grundstücksschenkungen grunderwerbsteuerpflichtig sind. Die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts ist ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache Bf , gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 20.10.2014, ErfNr xxx, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid hat…
Um 10:07 Uhr betrat der Vertreter des Beschwerdeführers den Verhandlungssaal. Als Grund für die Versäumnis der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers die schwierige Verkehrslage an. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt. Rechtslage § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1987) idF…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zunächst vertreten durch LMG Lechner / Max / Graber Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, nunmehr vertreten durch Dr. Schnabl und Partner OG, Steuerberatungsgesellschaft…
… 18 Abs. 2f GrEStG ist daher festzuhalten, dass wegen des Wegfalles der Schenkungssteuer ab dem Zeitpunkt 1.8.2008 alle Grundstücksschenkungen grunderwerbsteuerpflichtig sind. Die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts ist ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen…
…der unbelasteten Schenkung sei für einen wirtschaftlich denkenden Normalbürger nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat der Bf im Vorhaltschreiben vom 11.3.2015 die geltende Rechtslage in Zhg. mit dem Umfang der Gegenleistung bei gemischten Grundstücksschenkungen im Grunderwerbsteuerrecht eingehend dargelegt. Weiters wurde zur Kenntnis gebracht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache des Adr, vertreten durch Steuerberater MMag. Dr. Martin Achleitner, Schulgasse 1, 6845 Hohenems, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 08.11.2011 betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 nach…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Jud.Ex hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vom 20. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. Juni 2012 betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fasching Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Rainbach im Innkreis 35, 4791 Rainbach im Innkreis, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 des ***FA…
…GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Eine Grundstücksschenkung stellt ein "anderes Rechtsgeschäft" iS des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 dar, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr. vertreten durch Baumgartner & Grienschgl GmbH, Elisabethstraße 40, 8010 Graz gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12.12.2013 betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. Juni 2013, Erfassungsnummer 10zzz, Steuernummer xxx, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 1.) Der angefochtene Bescheid…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache UK, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 05.04.2013, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. Juni 2013, Erfassungsnummer zzz, Steuernummer ZZZ, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als…
Durch diese Berechnung und deren Ergebnis entsprechenden Abänderung des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheides wird weder dem Beschwerdebegehren der Bf entsprochen, noch der Berechnung der belangten Behörde, was im Ergebnis einer teilweisen Stattgabe der Beschwerde entspricht. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt…