…den gesamten Senat. ********** Am 3. Jänner 2017 wurde durch das BFG folgender Vorhalt erlassen: "Bezugnehmend auf Ihre Gleichbehandlungsaufstellung ergehen folgende ergänzende Mitteilungen und Anfragen: Bezugnehmend auf die haftungsgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer ist darauf hinzuweisen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gleichheitsgrundsatz ausgenommen sind…
…Akteninhalt werde zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben und ergänzend nachstehende Vorbringen übermittelt. Zu Haftungsinanspruchnahme für Abgabenschulden der GmbH. lege die Bf. durch Übermittlung einer Gleichbehandlungsaufstellung (in der Anlage) dar, dass aufgrund ordnungsgemäßer Geschäftsführung und Gleichbehandlung bzw. Besserstellung des Finanzamtes keine Basis für eine Haftung bestehe…
- Vom Anwendungsbereich der Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen) erfasst sein, unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Umfasst sind somit Entgelte, die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte, Börsegasse 9/3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 15. Februar 2019 gegen den Haftungsbescheid des ***MA*** vom 16. Jänner 2019, GZ.: ***3…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Dezember 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Pühringer Tax Consulting Steuerberatungs GmbH, Wallnerstraße 3 /18, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. Februar 2015, betreffend Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse_neu, vom 25.11.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 12.11.2014, wonach der Antrag vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, Ungarn, vom 30. September 2020 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 48, vom 17. September 2020, womit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, Ungarn vom 27.1.2022 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich, vom 12.1.2022, womit der "Antrag vom 20.09.2021 betreffend Gewährung der…
Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch | den Richter | Mag. Erich Schwaiger, | zur Beschwerdesache | | der Beschwerdeführerin | Bf_AG, Adresse vertreten durch die Treuhand - Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 5020 Salzburg…
"§ 5 (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin , vertreten durch die WTH, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 29.10.2014, 25.11.2014,19.05.2015 und 26.05.2015 betreffend die Kammerumlage nach § 122 Abs. 1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V. , über die Beschwerde vom 19.6.2015 gegen den Bescheid des Finanzamt Salzburg-Stadt vom 2.6.2015, X betreffend Bescheid über die Haftung der Lohnsteuer für…
"Ich bin Kleinunternehmer und daher unecht Steuerbefreit lt. § 6 Abs 1 /27 UStG. Für alle Abgaben und Steuern komme ich selbst auf" Mit Unterfertigung dieser Rechnungen musste selbst einem rechtlich nicht versierten Arbeiter bewusst sein, dass die Aufnahme einer Tätigkeit unter diesen Vorgaben nicht zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch SRT Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsges. & Co KG, Breitenfelder Gasse 7, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 08. Mai 2008 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien…
steuerlicher Begünstigungen für Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen für die Jahre 2014 – 2018 jeweils 30.000. […] Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Abgabenänderungsgesetz 2014 […] Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung…
Die Feststellung, dass „alle Unterlagen" zur Verfügung gestellt werden, ist zumindest missverständlich. Bei diesen Unterlagen handelt es sich nämlich nur um eine Preisliste, die tatsächlich von uns erstellt wird. Das ist Ausdruck einer organisatorischen Notwendigkeit, die für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit der Fachberaterin unschädlich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache XY-AG, vertreten durch V., über die Beschwerde vom 23. Jänner 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 22. Dezember 2014, Steuernummer: ****, betreffend die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung…
Z 2 lit. b: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Auffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, … Z 3: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben…