…7.1990, 86/17/0062). Dem „Inaussichtstellen“ entspricht aus Sicht des Teilnehmers die „Hoffnung auf eine Gewinnchance“. Nach dem Erkenntnis VwGH 25.7.1990, 86/17/0062 ist mit dieser Gewinnzusage das Synallagma erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 GSpG kommt es „lediglich darauf an, ob…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MSc und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. November 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MS und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
Nach diesem Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 ist das Glücksspielmonopol aus Sicht der Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 52 GSpG unionsrechtskonform, da angesichts eines „immensen“ Angebotes an illegalem Glücksspiel – ohne Spielerschutz - eine Werbung der Konzessionäre mit neuen Spielen und Spielen auf neuer Technologiebasis gerechtfertigt…
Ergänzend zu dem unter Punkt Die Glücksspielabgaben knüpfen an ordnungspolitische Definitonen an, ohne dadurch den Charakter von Rechtsverkehrsteuern zu verlieren, zu § 57 Abs. 2 GSpG dieses Vorhaltes Dargelegtem wird folgendes ausgeführt: § 12a GSpG wurde mit BGBl. I 1997/69 in das Glücksspielgesetz aufgenommen. Der ursprüngliche…
Darüber hinaus brachten sie vor, -dass sich aus der Formulierung des § 58 Abs.3 GSpG, wenn sich das Glückspiel auch an die inländische Öffentlichkeit richtet, ein hinreichender Inlandsbezug gegeben sei -dass nach dem Erkenntnis des VwGH zu Zl.2015/16/0035 eine Aufteilung der Gewinne…
Um aber überhaupt Investoren für diese Hochrisikobranche (Mining von Kryptowährungen) im Jahr 2017 erreichen und gewinnen zu können, ist bei einer kick-off-Veranstaltung im ***18*** 2017 und im Kapitalmarktprospekt, das der Begebung der Genussrechte zugrunde gelegen ist, damit geworben worden, dass den Investoren je…
Zum Indiz "IP-Adresse" ist zu bemerken, von der Bf. keine IP-Auswertungen vorgelegt wurden. Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man für sämtliche Kunden der Bf. die IP-Adressen kennen würde, auf Grund der Ungenauigkeit der Geolokalisierung (zB in Grenzgebieten, Abhängigkeit von der Art…
Hinsichtlich der obig angeführten Fragestellung sei einleitend festzuhalten, dass der Gegenstand des Verfahrens die Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 04/2012 bis 09/2016 sei. Das Finanzamt verweise jedoch in seiner Stellungnahme vom 28.12.2022 auf Bonusbedingungen, die am 07.12.2022 abgerufen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 21. März 2017 und vom 17. Mai 2019…
Der Einwand der Bf., für die Ermittlung des Tatbestandselementes "Teilnahme vom Inland aus" hätten sich weder die Anknüpfung an die Registrierungsadresse noch andere Indizien als tauglich erwiesen, steht im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 das unmissverständlich zum gegenteiligen Ergebnis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner, MBA MSc, sowie Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Steuer und Service Steuerberatungs GmbH, Wipplingerstraße 24, 1010 Wien, betreffend Beschwerden vom 31. August 2020 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH WP- und StB GmbH, Kraßniggstraße 36, 9020 Klagenfurt am Wörthersee , gegen den Bescheid des FA Klagenfurt vom 4.11.2011 betreffend…
Daraus geht hervor, dass es hierbei um nachträgliche Rückerstattungen von Wetteinsätzen durch die Bf. an die Kunden geht. Diese Einsätze wurden offenbar in die Bemessungsgrundlage einbezogen und wird nun aufgrund der nachträglichen Rückerstattung die Korrektur/Herabsetzung der Bemessungsgrundlage begehrt. Diesbezüglich wird festgehalten, dass sowohl der…
Weiters beträgt der durchschnittliche Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinahmen in der Gesamtschau bzw in einer Gesamtbetrachtung rund 15 %. Der Aussage der belangten Behörde, dass es sich bei jedem dritten bis vierten eingesetzten Euro um einen Bonus handeln würde, kann nicht gefolgt werden, da in…
Weiters beträgt der durchschnittliche Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinahmen in der Gesamtschau bzw in einer Gesamtbetrachtung rund 15 %. Der Aussage der belangten Behörde, dass es sich bei jedem dritten bis vierten eingesetzten Euro um einen Bonus handeln würde, kann nicht gefolgt werden, da in…
Die Bf. selbst legte für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Spiel-/Bonusbedingungen vor, jedoch ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten aktuellen Bonusbedingungen (Stand 17.1.2021) für verschiedene von der Bf. betriebene Homepages (zB. ***5***, ***20***,***21***, ***22***, ***17*** usw.) und den durch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, vertreten StB, über die Beschwerde vom 11. November 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…