…Niederschrift zur Schlussbesprechung näher dargestellte - Kriterienprüfung nach § 2 der LVO ergeben, dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände nicht nachgewiesen werden könne. Der Betrieb der "Praxis für Ganzheitsmedizin" stelle daher keine Einkunftsquelle iSd. § 2 EstG dar, weshalb die Verluste in den Streitjahren steuerlich nicht anzuerkennen seien…
Mit der Beschwerde wird die (ersatzlose) Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide beantragt; dies unter Verweis auf die Begründung des gegen die zugrunde liegenden Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide gerichteten Vorbringens. Die Festsetzung der gegenständlichen Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO erfolgte nach Ansicht des BFG zu Recht, da die Einkommensteuerbescheide 2016…
…Berücksichtigung der Heilpraktikerkosten aus dem Titel der eigenen Behinderung als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) und gab dazu an, dass der Heilpraktiker NR Osteopath sei und Umweltmedizin, Biologische Medizin sowie Ganzheitsmedizin studiert habe. Sein Titel und Adresse sei im Internet nachzuschauen (RK GmbH - MreN; Arzt NR)…
…Omarthrose, Bandscheiben Protrusion der HWS, Osteopenie, Hypotonus. Ich bin in Ort seit über 20 Jahren als HNO-Arzt und Ganzheitsmediziner tätig. Das Spektrum meiner Behandlungen erstreckt sich nicht nur auf den HNO-Bereich, sondern auf den gesamten Körper, da Forschungen der letzten Jahre zunehmend ergeben…
…bereits abgesetzt werden, da durch die ganzheitliche Therapie (inkl. orthomolekulare Substitution) sich einige Symptome bereits gebessert haben. Ich bin in Z seit über 20 Jahren als HNO-Arzt und Ganzheitsmediziner tätig. Das Spektrum meiner Behandlungen erstreckt sich nicht nur auf den HNO-Bereich, sondern auf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 23. Juni 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Mai 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010, 2011, 2012 und 2013 Steuernummer ***BF1StNr1…