Das Vorliegen einer festen Niederlassung in Deutschland ist somit zu verneinen. Es ist davon auszugehen, dass der Bf im Inland vom Sitz (in stu, Österreich) aus seine wirtschaftlichen Tätigkeit ausübte und am Sitz über eine entsprechende personelle und technische Infrastruktur verfügte, um seine Geschäftstätigkeit wahrnehmen…
Der Hauseigentümer habe es auch zugelassen, dass der Bf Pakete und Material im Garagenbereich neben dem Hauszugang links gelagert habe und diesen Bereich auch für kleinere Arbeiten verwendet habe. Er könne sich auch erinnern, einige Male Pakete oder Warenzustellungen für die D entgegengenommen zu haben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des L**** N****, [Adresse], StNr **-***/****, vom 23.2.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 22.1.2018 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Senat, im Beisein der Schriftführerin N. über die Beschwerden der Bf., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des FA betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006, Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2010…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, Hellbrunner Straße 11, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 28.04.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 20…
Zum Sachverhalt: Die Bf betreibe am Standort in ***11*** ein selbständiges Ambulatorium für Bilddiagnostik, das sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit bilddiagnostischen Verfahren erbringe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe die Bf einen durchschnittlichen Gesamtbeschäftigtenstand von knapp 50 Personen gehabt. Davon seien vier Ärzte durchgehend im Rahmen eines…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Viktoria Blaser und die weiteren Mitglieder Mag. Christine Gruber-Nadlinger, Mag. Martin Saringer und Mag. Claudia Melchert-Strohmaier im Beisein der Schriftführerin X in der Beschwerdesache Dr. Claus Bf., Gasse, 1020 Wien, vertreten durch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. November 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 29. Oktober 2013 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Kalendermonate 1-12/2011 und 1…
Hingegen ist das Finanzamt im Recht, dass von diesem nicht Jahre später Orte, an denen der Bf gearbeitet hat, aufzusuchen waren. Wenn der Bf betrieblich oder beruflich veranlasste Fahrten behauptet, liegt es an ihm, den Zusammenhang von Fahrten mit der Erwerbstätigkeit so eindeutig darzulegen, dass…
Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass der Bf in seiner Aufstellung, die auf Basis der Erinnerung und der auf Ganztagsbasis erfolgten Abrechnungen erfolgte, lediglich die ausgewiesenen "Kundentage" vor Ort erfasst hat, an deren richtiger Erfassung zwar grundsätzlich keine Zweifel bestehen. Für die Beurteilung…
6. Abgabenverfahrensrechtlich und finanzstrafrechtlich hat der Beschwerdeführer alles gegenüber seinem zuständigen österreichischen Finanzamt offengelegt, was das Gesetz nach den §§ 119 f BAO von ihm verlangte, insbesondere die Eröffnung des Einzelunternehmens in Liechtenstein, was das Finanzamt zu umfangreichen Ermittlungen veranlasst hatte. Die Gründung der Tochterunternehmen aus…
Andere Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine zu Unrecht verfügte Wiederaufnahme wurden hingegen keine erstattet. Zusammenfassend ist daher berechtigter Weise davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 zulässig war und die angefochtenen Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr, ort, nunmehr adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007 bis 2010 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hans Blasina, den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Kandlhofer und Hermann Greylinger in der Beschwerdesache Dr. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Museumstraße 3/A…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Bf. XY (C), Ort, vertreten durch StB., über die Berufung (jetzt: Beschwerde) vom 17. Februar 2012, gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Jänner 2012, betreffend die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Unger & Unger Steuerberatungs- gesellschaft mbH, Strohgasse 25, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 14. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 10…
Die belangte Behörde gehe daher in ihrer "endgültigen Beurteilung" davon aus, dass die ***5*** ks die behaupteten Leistungen nicht erbringen könne, da sie über keine diese Leistungen notwendige Infrastruktur verfüge. Es bestehe lediglich eine Postadresse/Adresse Firmensitz und erfolge die Inanspruchnahme von Bürodienstleistungen vergleichbar denen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde des Bf., Adr.Bf., vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg – Stadt, Aignerstraße 10, 5020 Salzburg, vertreten…
Sollte er sich in seiner Internetpräsenz als "Inhaber und selbständiger Geschäftsführer" von 2002 bis 2005 der ***5*** in ***12*** dargestellt haben, so ist das aus seiner laienhaften wirtschaftlichen Sicht richtig. Es ist auch völlig irrelevant, weil es sich nicht um den Streitzeitraum handelt. Sollten später…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des FA XYZ vom 24.5.2013 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2009 bis 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…