…des Ehegatten. Die polizeiliche Ab- oder Anmeldung nach dem Meldegesetz hat für die Frage des Wohnsitzes hingegen lediglich Indizwirkung (vgl. Ritz, BAO6, § 20 Tz 5-7, mwN.) 20. Nach diesen Kriterien beurteilt hat der Bf. bis März 2018 eine Wohnung im Inland innegehabt. Für den…
…ebenso im Inland liegt. Beweiswürdigung Oben festgestellter Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und weiteren Ausführungen beider Parteien. Angaben zu den Wohnsitzen sowie zum Familienstand ergeben sich aus ZMR-Abfragen. Nachweise zu den Liegenschaften ergeben sich aus Grundbuchauszügen, Kaufverträgen und PVA-Nachweisen. Fotos der…
…2014 zufolge das KFZ überwiegend im Inland verwendet. Der Einwand des Bf., dass er nur deshalb Steuern für das KFZ zahlen müsse, weil er seinen Hauptwohnsitz in Z. beibehalten habe, während er keine Steuern zu zahlen hätte, wenn er den Wohnsitz ins Ausland oder in…
…Fahrzeuges im Inland ist unbestritten. Die Bf hat selbst angegeben, dass das Fahrzeug von ihr am 19.10.2010 nach Österreich eingebracht wurde und laut Beschwerde hier "nicht ständig" bzw. "nur gelegentlich", dh. also zumindest zeitweise, verwendet wird. Festzuhalten ist, dass der Frage der "überwiegenden…
…eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Gemäß § 1 Z 3 lit b NoVAG 1991 gilt als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit…
…durch eine Person mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland werde - auch ohne Erbringung eines Gegenbeweises - erst dann unzulässig, wenn die leg.cit. vorgesehene Frist von 1 Monat überschritten werde. Die Frage, ob die Monatsfrist überschritten worden sei, würde der freien Beweiswürdigung unterliegen und es würde…
…Mai 2014 sowie der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Mai 2014 bis Dezember 2017 zu Recht. Die Bf. machte geltend, für Unionsbürger mit weiteren Wohnsitzen in Mitgliedstaaten oder wirtschaftliche Unternehmungen in weiteren Mitgliedstaaten bestehe ausdrücklich keine Notwendigkeit einer Anmeldung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland…
…Auskunftsersuchens der österreichischen Finanzverwaltung am 1.8.2014). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Innerstaatliches Recht - Zeitraum 2002 bis 2008 Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt…
…Frage der Einstufung als unbeschränkt steuerpflichtig ungewiss oder strittig, so ist das BFG berechtigt, seine Anschauung an Stelle jener des Finanzamtes zu setzen (UFS 24.9.2009, RV/0622-W/08). Gem § 1 Abs 2 EStG sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz…
…mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem allfällig weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist…
…mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem allfällig weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist…
…jedoch davon aus, dass der Abgabepflichtige sowohl seinen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) im Inland hat und daher in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Dies aus folgenden Gründen: Wohnsitz Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine…
… 1 Abs. 3 EStG sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die in § 98 EStG aufgezählten Einkünfte. Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand gemäß § 26 Abs…
…2. Rechtliche Beurteilung 2.1 Besteuerungsrecht/Mittelpunkt der Lebensinteressen • Innerstaatliches Recht Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Nach …
…1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. § 26 BAO lautet: (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung…
… Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1. Veranlaßt durch eine Anzeige im August 2011 wurden vom Finanzamt bei ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) Erhebungen zur Frage der "Verwendung eines Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen in Österreich" - betr. zunächst das Fahrzeug X1 mit dem inländ. Kennzeichen Nr1, dann umgemeldet auf das…
…der Standortvermutung sind demgemäß ohne Belang. V. Erwägungen: 1. Dauernder Standort, widerrechtliche Verwendung: Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im…
…2002 im Inland in C, C-Str1, mit Hauptwohnsitz gemeldet; sie hatte - wie ua. auch aus einer ZEVIS-Fahrzeugauskunft vom 9.10.2008 hervorgeht - einen weiteren Wohnsitz in D/XX. 3. In der am 23.6.2009 zur Frage der "Verwendung eines deutschen Kennzeichens im…
…für die Annahme eines Wohnsitzes im Inland ausreichend. Aufgrund des Wohnsitzes im Inland war die Bf. mit ihren Schweizer Pensionseinkünften nach innerstaatlichen Recht gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 in Österreich steuerpflichtig. Damit ist die Frage der Steuerpflicht aber noch nicht…
…dass die Verwender ihren ständigen Wohnsitz im Inland hätten und mit Fahrzeugen unterwegs seien, die in Deutschland zugelassen wären. Zwecks Widerlegung der Standortvermutung hätte mangels vorhandener Fahrtenbücher kein Gegenbeweis erbracht werden können. In dem von der Bf angezogenen VwGH-Erkenntnis gehe es um den richtigen…