…im Pfändungsverfahren vorbringt, ihre Einkünfte seien unter der Freigrenze gelegen, weshalb der Abgabenanspruch nicht bestehe, ist eine unbeachtliche Einwendung gegen den Exekutionstitel und die darauf fußende Pfändung. Abgesehen davon umfasst der Rückstandsausweis, anders als die Bf. vermeint, keine Einkommensteuerschuld. Der Bestand der Abgabenforderung ist im…
…0114). Die Einwendung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach betreffend Steuerfest-setzung für das Jahr 2020 nach wie vor ein Antrag des Abgabenschuldners hinsichtlich des zu Unrecht nicht zuerkannten Familienbonus unerledigt geblieben sei, ist eine unzulässige Einwendung gegen den Exekutionstitel, da Einwendungen, die sich gegen den…
…0114). Die Einwendung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach betreffend Steuerfestsetzung für das Jahr 2020 nach wie vor ein Antrag des Abgabenschuldners hinsichtlich des zu Unrecht nicht zuerkannten Familienbonus unerledigt geblieben sei, ist eine unzulässige Einwendung gegen den Exekutionstitel, da Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch…
…zugestellt worden seien. k) Die Anträge seien zu Unrecht uminterpretiert bzw. vermischt und falsch zugeordnet worden (zB als Einwendung gegen einen Exekutionstitel behandelt worden). l) Es sei zu Unrecht entschieden worden, dass der beispielhaft angeführte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes keine Bindung auf die bekämpften Bescheide habe…
…gegen den Exekutionstitel als solchen Einwendungen zu erheben (VwGH 9.3.1990, 85/17/0116; BFG 25.5.2020, RV/7105057/2019; BFG 16.12.2019, RV/7400188/2019). Im abgabenbehördlichen Verfahren besteht - im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren - kein verfahrensrechtlicher Unterschied zwischen den Einwendungen gegen…
…Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerde der Bf., geb. 22.9.1994, wohnhaft in PLZ-Ort, R-Gasse, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30. März 2018, Zahlungsreferenz Z-Referenz…
…12 Abs. 2 AbgEO Einwendungen gegen den Anspruch iS des § 12 Abs. 1 AbgEO bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei. Über Einwendungen dieser Art habe immer die Titelbehörde und nicht die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden. Gleichlautend zu dieser Rechtsprechung heisse es in §…
… 12 Abs. 1 AbgEO könnten gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhten, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten seien. Sei gemäß § 230 Abs…
…lediglich auf die Zustellung des Haftungsbescheides sowie auf die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch als solchen richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide - und nicht im Vollstreckungsverfahren - geltend zu machen. Diese sind unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel (vgl…
…Kommentar, 2380). Gemäß § 12 AbgEO können Einwendungen gegen den Anspruch im Vollstreckungsverfahren nur insofern erhoben werden, als sie sich auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen beziehen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Derartige den Anspruch aufhebende bzw. hemmende…
…Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel…
…Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel…
…Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel…
…Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel…
…Aus § 12 Abs. 1 AbgEO ergibt sich, dass Einwendungen gegen den Anspruch nur insofern erhoben werden können, als diese auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Dies gilt z.B. dann, wenn…
…Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel…
…Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel…
…zugrunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweis) eingetreten. § 12 AbgEO setzt aber voraus, dass die Einwendungen auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind Im Beschwerdefall hätte das Zollamt daher nach § 262 BAO mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerden gegen die…
…Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel…
…2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung-EO, RGBl. Nr. 79/1896…