…das Darlehen bis spätestens zum 30.03.2025 abzunehmen. 2 Allgemeine Bezeichnung der Darlehensverwendung Kauf ETW ***Adresse Vermietungsobjekt*** zur Vermietung. 3 Konditionen 3.1 Sollzinssatz Das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung mit 4,040000% jährlich zu verzinsen. (…) Dieser Sollzinssatz ist gebunden bis…
…wird sich selbst bei größtem Bemühen die tatsächliche ursprüngliche Darlehensverwendung nicht mehr feststellen lassen." Dazu gab der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme mehr ab. Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien den von ihnen vorgelegten Dokumenten…
…511,49 Euro - Die Geldherkunft wurde mit den Salden der vorgelegten Bankkonten dokumentiert. Aus der Zahlungsart und der zeitlichen Zuordnung seien 82.389,62 Euro nicht als Darlehensverwendung möglich - Veranlassung ungeklärter Zahlungen an Baufirmen, die keine Leistung erbracht haben. Aufgrund dieser Fakten sei zu erwarten…
…Feststellungserklärungen 2007 bis 2009 als Werbungskosten zum Abzug gebracht worden. Da in den Beschwerdevorentscheidungen die Kürzung in Höhe von 38 % für die nicht nachgewiesene Darlehensverwendung und die weitere Kürzung von 48 % für den privat genutzten Liegenschaftsanteil von den bereits um 33 % gekürzten Zinsen vorgenommen wurde…
…Falle der Ratenzahlung der Abflusszeitpunkt erst bei der tatsächlichen Zahlung der Rate gegeben sei, im Falle der Fremdfinanzierung der Werbungskosten durch Darlehensaufnahme solle jedoch schon die Darlehensverwendung den Abfluss der Werbungskosten bewirken. Auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Ausbildungsinstitut stelle nichts anderes als eine…
§ 1 OÖ Feuerwehrgesetz idgF: Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren. § 2 OÖ Feuerwehrgesetz idgF: Die Aufgaben der Feuerwehren sind der Brandschutz, die Katastrophenhilfe sowie die technischen Hilfsdienste. Die Besorgung der Aufgaben obliegt der Gemeinde (§ 40 OÖ…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., X-Gasse 1, Y, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 22. November 2013, betreffend Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge…
Derartige oder ähnliche Objekte sind in Ort für Spitzenmanager nicht erhältlich oder nur in abgespeckter Form und Mangelware. Immer wieder suchen internationale Großbetriebe für Ihre Geschäftsführer und deren Familien Einfamilienhäuser der gehobenen Klasse. Leider gibt es keine und die Familien sind gezwungen auf Penthousewohnungen auszuweichen…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache B., X., Y. N., vertreten durch KPMG Niederösterreich GmbH. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Bahnhofplatz 1A/Stiege 1/3. Stock, 2340 Mödling…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schrettl Herbert & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., über die Beschwerde vom 20. März 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 9. Jänner 2019 betreffend Einkommensteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache [...], [...], vertreten durch Koll & Partner Steuerberatungsgesellschaft & Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG, Brunnthalgasse 1a, 2020 Hollabrunn, über die Beschwerde vom 21. Juni 2011 gegen die Bescheide des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln - nunmehr Finanzamt Österreich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.1 gegen den Bescheid des Finanzamt Baden BA. vom 16. Mai 2013, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
Der Bf entgegnete, der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 4.5.2017 sei nicht zweifelhaft. Unabhängig davon spielten alle Ausführungen zum Antrag nach § 299 BAO oder zum Erkenntnis des BFG keine Rolle mehr, weil dieses in Rechtskraft erwachsen sei. Man müsse jedem österreichischen Staatsbürger…
Weiters erläutert Z, dass betreffend den frei finanzierten Teil keine Solidarhaftung besteht und für jeden einzelnen Miteigentümer Einzelkreditkonten eingerichtet werden. Sollte ein Miteigentümer ausschließlich die Verwendung von Eigenmitteln bevorzugen, kann dies veranlasst werden und es wird in diesem Fall kein Einzelkreditkonto eingerichtet. Bauherrenrisiken XX erläutert…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9.4.2010, ErfNr., betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der Frau BF, ADR, vertreten durch Dr. Michael Langer, Landstraßer Hauptstraße 8, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 02.04.2014, ErfNr*** betreffend Grunderwerbsteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22.07.2010, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache H, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 13.07.2010, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache AR, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 09.04.2010, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
Wiederholt wurde die Rechtsauffassung des VwGH im aufhebenden Erkenntnis. Im vorliegenden Fall würden Gesamterrichtungskosten von EUR 3,814.171,18 vorliegen. Die Jahresmiete zum Mietbeginn habe EUR 156.600,00 betragen. Daraus ergäbe sich ein Renditesatz von 4,11%. Eine klassische verdeckte Ausschüttung im Sinn…