…Beschäftigung der Gattin bei der CTBTO keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 28.09.1994, 91/13/0086, zum Familienbeihilfenanspruch der Ehegattin eines Bediensteten der IAEO und Erkenntnis…
…der Berufstätigkeit der Ehegattin eines Bediensteten der IAEO in Österreich keine Bedeutung beigemessen hat). Sieht ein Amtssitzabkommen vor, dass die Angestellten einer Organisation mit Rücksicht auf ihre Privilegierung insbesondere auch auf steuerlichem Gebiet (siehe hier Artikel XV Abschnitt 45 des CTBTO Abkommens) von bestimmten Sozialleistungen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Mag. Kurt Lorenz, dem beisitzenden Richter Mag. Josef Gutl und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Christiane Riel-Kinzer (Wirtschaftskammer Steiermark) sowie Mag. Bruno Sundl (Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark) in Anwesenheit der Schriftführerin Lisa…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Mai 2005, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalendermonate August 2003 und September 2003 zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde (Berufung) des Vereins T, vertreten durch Stb, vom 19. Dezember 2007, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg für die Jahre 2003 bis 2006 betreffend Lohnsteuer…
…übersiedelt sei. Als weitere Beilage wurde ein Mail von Frau F (Bedienstete des Gemeindeamtes 234) an die Marktgemeinde 123 übermittelt, die eine Excel Tabelle mit der von der Firma C bezahlten Kommunalsteuer enthält. | Jahr | Bezahlt | Betriebsförderung | 1997 | 25.590,21…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler über die Beschwerde der Bf., vom 3. November 2008, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6. Oktober 2008 für die Kalenderjahre 2002-2005 zu Recht erkannt…