…Prof. Mag. Dipl.-Ing (FH) Robert Weber, der sonst Gutachten für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt macht erweislich geworden, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens RV/7103868/2017 inhaltich sachlich jedenfalls berechtigt beantragt wird. Wird der Wiederaufnahme nicht Folge gegeben, ist zu 30 Cg 7/23d bei…
…in zweiter Instanz zuständigen Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Asylgerichtshofes, des VwGH oder des Bundesvergabeamtes (BVA). Anfechtungsberechtigt war der jeweilige Spruchkörper bzw Einzelrichter eines Gerichtes, des UVS oder des Bundesvergabeamtes, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hatte (Öhlinger, Verfassungsrecht, 8…
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des…
Aufgrund der angeführten, zum großen Teil für alle Subfirmen geltenden allgemeinen Feststellungen zu den Geschäftsabläufen und der konkret zu jeder einzelnen der involvierten Firmen angeführten Details, waren diese Firmen als "Scheinfirmen" bzw. die verrechneten Leistungen als Scheingeschäfte zu qualifizieren. Die Feststellungen zu den angeführten Subunternehmern…
Auch die im Bescheid genannte Ausführung der Transportaufträge „im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers“ entspricht dem Verfahrensergebnis nicht. Während der Auftraggeber des Bf Z. Zwar, bezieht sich diese Bescheidfeststellung offenbar auf die Zustelldienst (Austria) GmbH als Vertragspartnerin der Paketempfänger. So wie die (vorläufige) Beschränkung…
| 217,47 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in Pauschalierung enthalten) | 0,00 € | Zahllast | 217,47 € Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21.2.2011 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14.2.2011 betreffend Erstattung von Vorsteuern gem. VO BGBl 222/2009 für den Zeitraum…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPG Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH & Co KG, Stadionplatz 2 Tür 3, 8041 Graz, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2005 gegen die Bescheide…
Das Fördersystem ist so ausgestaltet, dass der Nettobetrag gefördert wird. Bei einer Direktförderung der Erzeuger wäre die Beurteilung somit auch nicht anders vorzunehmen. In einem solchen Fall müssten die Erzeuger an den Lieferanten entweder den vollen Betrag + Umsatzsteuer überweisen und würden den halben Nettobetrag zurückerstattet…
Als Gesamtbild ergibt sich somit nach Ansicht des erkennenden Senates als wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 BAO, dass der behauptete Werkvertrag zwischen der Bf. und der ***2***. sowie die behauptete Kombination aus Werkvertrag und Materialverkauf zwischen der Bf. und der ***22*** nicht vorliegen, sondern die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Dezember 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. November 2021, Erf. Nr. ***1***, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (gem. § 33 TP 9 GebG), Steuernummer ***BF1StNr1…
Umsätze 2009 à 10% USt lt. BFG: | 363.548.381,77 | Bezeichnung: | 2009 | Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BP: | 443.599.268,80 | Reduzierung Umsätze 1-3/2009: | - 134.167,53 | Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BFG: | 443…
Gesamtbetrag der Vorsteuern (in Pauschalierung enthalten) | 0,00 € | Zahllast | 65,06 € Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde vom 10. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. November 2022 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2021, Steuernummer ***BF1StNr1…
(7) Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. November 2020 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 11-12/2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu…
Zu der Frage, ob unter einem "in den Abgabenvorschriften vorgesehener Antrag (§ 85)" iSd § 209a Abs 2 BAO auch (auf Erlassung eines Abgabenbescheides gerichtete) Anbringen iSd § 201 BAO idF vor dem AbgRmRefG 2002 subsumiert werden können, gibt es - soweit erkennbar - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Betreffend Festsetzung…
6. Die zur Fertigung gestellten Zeichnungen und Unterlagen werden der Auftraggeberin nach Ausführung des/der Werk-/Montageleistungen unverzüglich zurückgegeben. 7. Für die Erteilung der Genehmigung zum Betreten der Werksanlagen der Auftraggeberin wird N vor Beginn der Arbeiten ein Verzeichnis des eingesetzten Personals mit den erforderlichen…
Bedenkenvorhalte sind tunlichst schriftlich zu erlassen (vgl Stoll, BAO, 1717). Vorhalte haben eine (angemessene) Frist zu setzen, weil die mit einem Vorhalt konfrontierte Partei Anspruch darauf hat, über die ihr zur Beantwortung des Vorhaltes zur Verfügung stehende Zeit Bescheid zu wissen (VwGH 9.7.1997…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Ohlsdorferstraße 44, Gmunden 4810 über die Beschwerde vom 27. August 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (nunmehr…