…um eine Heimfahrt durchzuführen. Da Sie in ArbeitsstätteOrt beschäftigt sind, sich die Bildungseinrichtung in BildungsstätteOrt befindet und die Fortbildung immer abends stattfindet (ab 16:00 bzw. 18:30) ist keine sinnvolle Rückfahrt zum Wohnort möglich. Es stehen daher nur für die Mehrkilometer (Arbeitsstätte - Institut - Arbeitsstätte…
…Euro 3.298,92). Die beantragten Werbungskosten beinhalten Fahrtkosten in Höhe von 1.281,17 (Kilometergeld für rund 3.000 km). Aufgrund der Umstände, dass die Bildungsstätte WIFI im Beschäftigungsort ***Ort*** liegt, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wurde und nicht glaubhaft sei, dass nach Dienstende vom…
…Grazer Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen offen. Diese Abgrenzung ist nicht so eng, dass sie keine Allgemeinheit darstellen würde, zumal in der Literatur die Einschränkung auf Absolventen einer Bildungsstätte nicht als zu eng angesehen wird (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 36 Tz 2). 2.3. Körperschaftsteuerpflicht Gemäß §…
…Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen, ein Anspruch auf ein Pauschale für auswärtige Berufsausbildung. Eine fiktive Annahme, dass bei einer Ausbildung in der im Einzugsbereich des Wohnortes gelegenen Bildungsstätte (Ort2) ohnedies auch ein Internat bewohnt werden würde, reiche dafür nicht aus. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung…
…A. über den Schulbesuch hinausgehende Aufwand bei maximal 8 Wochenstunden beinahe das Dreifache bzw. in Semestern mit maximal 4 Wochenstunden mehr als das Sechsfache - anstelle des von der Bildungsstätte mit ca. der Hälfte der Wochenstunden angenommenen zusätzlichen Durchschnittsaufwands - des Stundenausmaßes der von ihm besuchten bzw…
…Fahrten Wohnung Arbeitsstätte) zurückgelegt hat und somit immer der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommen muss. Überschreitet der Arbeitnehmer nur auf Grund der Fahrten zur Bildungsstätte bzw. aufgrund der Fahrten für ein weiteres Dienstverhältnis die Grenze von 6.000 km/Jahr für private Fahrten…
…dass sie hinsichtlich eines, mit einem Beihilfenanspruch in Zusammenhang stehenden Mindestzeitaufwands bezüglich einer Ausbildung keine Kenntnis gehabt hätte. Dies wäre doch Aufgabe der Bildungsstätte gewesen, die Eltern der Kinder entsprechend zu informieren. Im Schriftsatz vom 9.9.2015 teilt die Bf. dem BFG weiters ergänzend…
…für die Annahme der Allgemeinheit zu klein sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Als Allgemeinheit gälten zB die Angehörigen eines Berufsstandes, die öffentlich Bediensteten, die Absolventen einer Bildungsstätte, die Heeresangehörigen (VwGH 19.9.1990, 89/13/0177; 8.9.1992, 88/14/0014)…