…und Entscheidungsvorbereitung keine aktivierungspflichtigen Aufwendungen darstellten und daher nicht den Herstellungskosten zuzuordnen seien. Planungskosten zählten nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten, wenn sie allgemeiner Natur seien und der Ermittlung von Beschaffungsalternativen dienten. Aufwendungen in der Entscheidungsphase, ob man dieses oder ein anderes Wirtschaftsgut erwerben möchte…
…als nicht aktivierungsfähig angesehen, wenn sie allgemeiner Natur sind und der Ermittlung von Beschaffungsalternativen dienen, wohingegen sie Anschaffungsnebenkosten darstellen, wenn sie nach der Entscheidung für eine bestimmte Beschaffungsalternative anfallen.“ Unter Hinweis auf diese nunmehr dargelegte herrschende Literatur vertreten wir die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Rechts…
…§ 6 Tz 69, würden "Planungskosten" zu den Anschaffungskosten gehören, wenn sie nach der Entscheidung für eine bestimmte Sache anfallen, nicht jedoch, wenn sie nur allgemeiner Natur sind und der Ermittlung von Beschaffungsalternativen dienen. Aufwendungen in der Entscheidungsphase, dh. Aufwendungen, um zu entscheiden, ob man dieses…