…Es bestehen Verkehrsverbindungen, bei deren Inanspruchnahme die Wartezeiten (beim Umsteigevorgang) bei der Hinfahrt zwölf Minuten, bei der Rückfahrt zehn Minuten betragen. Eine Zeitdauer, die auch einem Volksschulkind durchaus zumutbar sind. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ findet sich in diesem Zusammenhang auch in einer Verordnung. Die Verordnung…
…Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c (bzw. d) ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. (…)“ Was unter dem Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c (bzw…
…der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, 2012/15/0149, handelt der Begriff der Unzumutbarkeit nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht von der Zumutbarkeit…
…Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl. II 276/2013 ist auf den Beschwerdefall nicht anwendbar (vgl. § 5 der Verordnung). Eine nähere ausdrückliche Bestimmung, was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz - wie…
…Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl. II 276/2013 ist auf den Beschwerdefall nicht anwendbar (vgl. § 5 der Verordnung). Eine nähere ausdrückliche Bestimmung, was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz - wie…
…dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Mit dem gegen diese Entscheidung am 30.06.2014 eingebrachten Antrag, begehrte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte darin ergänzend aus, dass sie 2 Kinder habe, die sie vor der Arbeit…
…Erkenntnis VwGH 24.4.2014, 2012/15/0149, verwiesen. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof zur Zumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den täglichen Arbeitsweg aus: Eine nähere ausdrückliche Bestimmung, was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG…
…3401-W/09; UFS 27.5.2010, RV/2159-W/09). Infolge insgesamt nicht vorliegender Unzumutbarkeit - somit also Zumutbarkeit - öffentlicher Verkehrsmittel war daher, wie auch bereits von der belangten Behörde vorgenommen, lediglich das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 60 km (iSd § 16…
…privaten Pkw. Daraus ließe sich ableiten, dass sich die Zeitstaffel an den Gesetzesmaterialien orientiere und diese Zeitstaffel den unbestimmten Begriff der "Unzumutbarkeit" für die Allgemeinheit praktikabel festlege, ohne dass in jedem Einzelfall genaue Vergleiche von Fahrzeiten angestellt werden müssten. Die Lohnsteuerrichtlinien (Rz.255), sind dieser…
…jährlich über 60 km 3.672 Euro jährlich Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der geltenden Verwaltungspraxis für den Streitzeitraum wird folgende Auslegung vertreten: Die…
…Erkenntnis VwGH 24.4.2014, 2012/15/0149, verwiesen. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof zur Zumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den täglichen Arbeitsweg aus: Eine nähere ausdrückliche Bestimmung, was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG…
…der anzuwendenden Ermessensbestimmung hierbei immer die einzelnen wirtschaftlichen Verhältnisse zu würdigen, ferner auch das bisher redliche oder unredliche Verhalten des Abgabepflichtigen, seine Einstellung zum Recht und seinen abgabenrechtlichen Pflichten, seine Abgabenehrlichkeit und das ernsthafte Bemühen um die Erfüllung abgabenrechtlicher Obliegenheiten. Auch die Frage der Zumutbarkeit…
…BlgNR XVII. GP, 75)] ist der Begriff der Unzumutbarkeit grundsätzlich ein relationaler Begriff ("im Vergleich zu einem Kfz"), wobei die Erläuterungen zudem eine Fahrzeit von 90 Minuten jedenfalls für zumutbar halten. Diese Zumutbarkeitsvermutung tritt zum grundsätzlich gebotenen Vergleich hinzu ("aber auch dann zumutbar, wenn ..."). Keinesfalls…
…dem Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu verstehen ist, nicht zu entnehmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988 allerdings, dass der Gesetzgeber…
…der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, 2012/15/0149, handelt der Begriff der Unzumutbarkeit nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht von der Zumutbarkeit…
…40 km 1.356 Euro jährlich; 40 km bis 60 km 2.361 Euro jährlich; über 60 km 3.372 Euro jährlich. Der Begriff der "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Gesetz nicht definiert. Den Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 1 Z…
…wiederum gestaffelt nach der Entfernung – höhere Pauschbeträge berücksichtigt ("großes Pendlerpauschale"). Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der geltenden Verwaltungspraxis für den Streitzeitraum, der auch die…
…dem Begriff der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst. Unter den Fahrtkosten für eine/n Arbeitnehmer/in zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst das Gesetz alles was mit dieser Fahrt im engen Zusammenhang steht. Alle Arten von Kosten für das Abstellen eines Kfz während der Arbeitszeit…
…und somit der auf der Website des BMF ab der Veranlagung des Jahres 2014 zur Verfügung gestellte Pendlerrechner als Nachweismöglichkeit für das Veranlagungsjahr 2013 nicht einschlägig heranzuziehen (vgl VwGH 24. April 2014, 2012/15/0149). Eine nähere ausdrückliche Bestimmung, was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit"…
…Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden neben dem Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 mit den betragsmäßig nach der Länge der Fahrtstrecke sowie der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels gestaffelten Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit…