So habe Österreich bei der Fernwärme sogar die mit Abstand höchste Inflationsrate im EU-Vergleich. Bei Fernwärme haben Österreichs Energieversorger die Preise innerhalb der Europäischen Union am deutlichsten erhöht. In der Europäischen Union seien die Preise für Fernwärme im Vergleich zum Vorjahr um 17,5…
Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern: Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig seien. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 10. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***ABC*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Steuerberatung1***, und ***Rechtsanwälte***, über die Beschwerde vom 25. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2024 betreffend Abweisung eines Antrages auf bescheidmäßige…
Derartige Bedenken bestehen aus nachfolgenden Gründen gegenständlich nicht: Begründung für die Erlassung der EU-NotfallmaßnahmenVO, in deren Umsetzung das EKBSG erlassen wurde Nach den Materialien zum EKBSG sowie den Erwägungsgründen der EU-NotfallmaßnahmenVO, in deren Umsetzung das EKBSG erlassen wurde, sind diese Erwägungsgründe auch für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für…
(6) Erzeuger, Vermittler und relevante Marktteilnehmer sowie gegebenenfalls Netzbetreiber stellen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern unabhängig von dem Marktzeitraum, in dem die Transaktion stattfindet, und davon, ob der Strom bilateral, unternehmensintern oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird…
Sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es keine. Darauf abzustellen, dass die (ohnehin außer Kraft getretene) EU-Verordnung diese Differenzierung vornehme, könne nicht reichen, da Österreich die von der EU gesetzte Obergrenze von € 180/MWh Strom deutlich (ebenfalls ohne sachliche Rechtfertigung) unterschreite. Hinzu komme…
Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig sind. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene…
Derartige Bedenken bestehen aus nachfolgenden Gründen gegenständlich nicht: Begründung für die Erlassung der EU-NotfallmaßnahmenVO, in deren Umsetzung das EKBSG erlassen wurde Nach den Materialien zum EKBSG sowie den Erwägungsgründen der EU-NotfallmaßnahmenVO, in deren Umsetzung das EKBSG erlassen wurde, sind diese Erwägungsgründe auch für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, und CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2, über die Beschwerde vom 26.01.2024…
a) Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Stromendkunden für die Senkung ihres Stromverbrauchs, unter anderem durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung; b) direkte Überweisungen an Stromendkunden, auch in Form proportionaler Senkungen der Netztarife; c) einen Ausgleich für Versorger, die nach einem staatlichen oder öffentlichen Eingriff in…
Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig sind. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter[...] in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 21.6.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.1.2024 betreffend Abweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) für den Zeitraum 1.12…
Gemäß Art 89 Abs. 2 B-VG hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Derartige Bedenken bestehen aus nachfolgenden Gründen gegenständlich nicht: Begründung für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberater, vom 6.2.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12.1.2024 betreffend Abweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8-8A Tür 5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 4. April 2024, mit dem der Antrag vom 12.10.2023 auf Festsetzung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8-8A Tür 5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 21. Juni 2024 gegen den Bescheid des…