…64). 7. Hinsichtlich der anderen, nicht mehr strittigen Aufwendungen (Ausgaben für Wohnraumschaffung, Ausgaben für Tonträger und Literatur) wird auf die BVE verwiesen, die insofern als Bestandteil dieses Erkenntnisses zu sehen ist. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie…
…ausgeführt, dass Tonträger grundsätzlich keine Werbungskosten darstellten. Es handle sich um Ausgaben der privaten Lebensführung. Werbungskosten seien gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der Erwerb von Musikinstrumenten für Schüler stelle keine Werbungskosten dar. Die…
…Telefon- und Internetkosten berücksichtigt werden. Tonträger, Noten, Opern- und Konzertkarten und die Fernsehgebühren können nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Sie gelten als typischerweise der privaten Lebensführung zugeordnete Wirtschaftsgüter und sind gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig. Bei den Aufwendungen für Maus, Tastatur und Kabeln wurde ein…
…L erfolgt ist. Aufwendungen für Literatur (Bücher, Zeitschriften) aber auch für Filme und Tonträger für Musik sind nur dann abzugsfähig, wenn sie eindeutig und ausschließlich eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil…
…Die dafür getätigte Aufwendungen sind daher den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung - wie oben umschrieben – zuzuordnen (…) Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst der nachweisliche Einsatz von Tonträgern für berufliche Zwecke aufgrund deren Einstufung als typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienender Wirtschaftsgüter nicht zum Abzug der…
…2010/15/0197, und VwGH 26.04.2012, 2009/15/0088, sowie m.w.N.) Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits…
…hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl zB VwGH 25.9.2002, 99/13/0243 mwN) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei denn…
…ihr Lieblingsinstrument ist, zusätzlich zu den 3 Stunden zu Hause und im Unterricht bis zu 20 bis 24 Stunden wöchentlich Klavier spiele. Bei der Fortbildung Schlagzeug handle es sich um Aufwendungen für eine Ausbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer der ausgeübten verwandten beruflichen Tätigkeit, die gemäß…
…werden (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184). In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist. Das Berufsbild des Lehrers…
…Zweckmäßigkeit bzw Sinnhaftigkeit dieser Einrichtung sowie über Befähigung und Befugnis der Bf zu Massagen liegt freilich nicht vor. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen…
…16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG 1988 Anspruch auf zwei Drittel dieses Betrages, sohin € 2.448 für das gesamte Jahr. Werbungskosten sind von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102;…
…02.2020 wurde die Anerkennung der nicht anerkannten Fachliteratur iHv EUR 561,05, die Aufwendungen für das Hörgerät iHv EUR 472,22 und das Arbeitszimmer iHv EUR 2.200,27 als Werbungskosten beantragt. Weiters wurde auf die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung und Entscheidung…
…vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB VwGH 25.9.2002, 99/13/0243 mwN) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei denn…
…typisierenden Betrachtungsweise auf Tonträger oder einen MP3-Player bezogen ist, dass diese von allgemeinem Interesse für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit sind und eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf den beruflichen und den privaten Bereich nicht zulassen. Die dafür getätigten Aufwendungen sind daher den…
…15/0260 Tonträger; 21.9.05, 2001/13/0241 Konzertkarten; 29.9.04, 2000/13/0156 Literatur). Zu den Aufwendungen für die Lebensführung: § 20 Abs. 1 Z 2 lit a enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der…
…Spiele, Tonträger, Bücher und Literatur von allgemeinen Interesse, die NÖ Card sowie Haushaltsartikel und Dekorationsmaterialien seien privat veranlasst und nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Aufwendungen und Ausgaben für die berufliche Tätigkeit verwendet werden könnten. Die Bf. beantragte am 14.08.2014…
…von Aufwendungen ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand der Art nach nur eine betriebliche/berufliche Veranlassung erkennen lässt (z.B. VwGH 28.5.2002, 96/14/0093 und 28.10.1998, 93/14/0195 mwN). Kosten für allgemein interessierende Literatur und Tonträger…
…2007/13/0119). Dazu zählt das Erfordernis der Notwendigkeit. Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann anzuerkennen, wenn es nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist. Das Arbeitszimmer muss der Verkehrsauffassung entsprechend sowohl nach der Art der Tätigkeit als auch auslastungsbedingt…
…Telefonaufwendungen in Höhe von 10,00 € (= 17% seiner gesamten Telefonkosten), das sind 120,00 € jährlich. 1.6. Büromaterial (beantragt 207,77 €): Die Aufwendungen für Büromaterial, Druckerpatronen etc. in Höhe von 207,77 € standen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des…
…zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch den Beruf als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen daher grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot siehe Rz 226, LStR 2002). Dies gilt speziell für Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse…