…des Jahres 2009 wurden jedoch meine gesamten Einkünfte auf österreichischer Lohnverrechnung berücksichtigt und dementsprechend auf meinem Jahreslohnzettel L16 ausgewiesen. In der Lohnverrechnung wurde keine Arbeitstageaufteilung vorgenommen. Im Zuge der Veranlagung meiner Einkommensteuererklärung 2009 muss daher eine Berichtigung meines Jahreslohnzettels L16 in einen Inlandslohnzettel L1 und…
Die Berechnungsmethode wäre nachvollziehbar. Auch wenn einigen der bekannten Argumente der Bf. - wie dem Umstand, dass steuerfreie Taggelder auch am arbeitsfreien Wochenende nach dem Kollektivvertrag zustehen würden - nicht Rechnung getragen wurde, möchte die Bf. anbieten, der Berechnungsmethode präjudiziell zuzustimmen, falls dies den Abschluss des Verfahrens…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 4. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde vom 30. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juli 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht…
Es werde ersucht, das BFG möge im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH klären, ob die Formulierung "inländischer" Familienwohnsitz im Kollektivvertrag für Forstunternehmen hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit EU-rechtskonform sei oder nicht. Andernfalls werde ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 1.5 Mit am…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin über die Beschwerde des Bf., Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamt Grieskirchen Wels vom 4.11.2014, betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung), StNr. xy zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse von 23.07.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25.06.2013 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***STB***, ***AdrSTB***, über die Beschwerden vom 24. Juli 2019 und 25. November 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 31. Mai 2019 und 13. November 2019…