Innrain 32 6020 Innsbruck www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 sowie Vorauszahlung an Einkommensteuer…
…Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht wird jenem Staat überlassen, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Es gilt also das "Arbeitsortprinzip" (Schilcher/Stefaner, SWI 2005, 5). Der Ort der Arbeitsausübung ist der…
…des Dienstnehmers zu besteuern. Die Wirkung der 183-Tage-Klausel im Artikel 15 Abs. 2 des DBA Deutschland / Österreich liegt in einer Durchbrechung des Arbeitsortprinzips (wie in Artikel 15 Abs. 1 DBA geregelt) durch Rückverweisung des Besteuerungsrechtes an den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers. Einen konkreten Nachweis…
…ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Gem. der Verteilungsnorm des Art 15 Abs 1 DBA Slowakei gilt als Grundregel somit das Arbeitsortprinzip, womit jenem Staat das Besteuerungsrecht zukommt, in dem sich der Arbeitsort befindet…
…15 Abs. 1 DBA Ö-D wird das Besteuerungsrecht jenem Staat überlassen, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Es gilt also das "Arbeitsortprinzip". Der Ort der Arbeitsausübung ist der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält bzw. wo er…
…nicht aber, wo der Arbeitgeber ansässig ist (Arbeitsortprinzip, Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes/Daurer, Internationales Steuerrecht I/1 Z 15 Rz 3). 4. Art. 15 Abs. 2 DBA-Indien sieht als Ausnahme vom Arbeitsortprinzip weiterhin eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers vor, wenn die in Art…
…Abgabenbehörde aus, dass gemäß Art 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg Luxemburg nur ein Besteuerungsrecht an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zukomme, soweit die Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt worden sei (Arbeitsortprinzip, wonach der tatsächliche Ort der Arbeitsausübung maßgeblich sei, Verweis auf DBA-Kommentar Aigner/Kofler/Tumpel, Rz…
…Nur insoweit die Tätigkeit des Bf. in Frankreich ausgeübt wurde, durften die dafür bezogenen Vergütungen auch in Frankreich besteuert werden ("Arbeitsortprinzip"). Der Ort der Arbeitsausübung ist der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält bzw. wo er körperlich anwesend ist…
…müssen d.h. das Besteuerungsrecht für die Arbeitstage in Südafrika fällt nicht an Österreich als Ansässigkeitsstaat zurück. Jedem Tätigkeitsstaat (sogenanntes Arbeitsortprinzip) steht bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei Überschreitung der 183 - Tage Regel als Einsatzstaat die Besteuerung für die Arbeitstage zu, die in seinem…
…als in Deutschland ansässig galt, für ihre in Österreich ausgeübte Arbeit bezogenen Einkünfte durften in Österreich besteuert werden. Österreich stand nach dem Arbeitsortprinzip das Besteuerungsrecht für Vergütungen zu, die für die auf seinem Territorium ausgeübte Tätigkeit gezahlt worden sind (Wassermeyer in Wassermeyer/Lang/Schuh, Doppelbesteuerung…
…Abs. 1 des OECD-Musterabkommens vergleichbar sind, wiederholt ausgesprochen, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen maßgebende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden und diese daher nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind (vgl. BFH…
…die Einkünfte, die die Bf. für ihre in Österreich ausgeübte Arbeit bezogen hat, nach dem in Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland verankerten Arbeitsortprinzips in Österreich besteuert werden. Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland ist schon allein deswegen nicht anwendbar, weil sich die Bf. mehr…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des Dipl.-Ing. A Ba, Adresse_Ö, Österreich, sowie Adresse_SK, Slowakei, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler jun. Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen, 7100 Neusiedl am See…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter*ER* in der Beschwerdesache *De* *AL*, ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1 über die Beschwerde vom 2. April 2015 gegen den Bescheid des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. März 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu…
Der pensionierte Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde ***StGem***, Herr ***StADir***, gab bei seiner Einvernahme als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 im Wesentlichen an, dass sich seine Tatsachenwahrnehmungen auf die Einvernahme der oben genannten Produktions- bzw. Ferialmitarbeiter beschränken würden und er selbst unmittelbar…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, MSc, ***4***, ***5***, Österreich, vom 14.10.2022 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 4.10.2022, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Tschechien, über die Beschwerde vom 10. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. August 2021 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung ab Dezember 2015, Steuernummer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STB***1***-Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungsgesellschaft, Ort***1*** , über die Beschwerde vom 22. April 2015 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 18. März 2015 betreffend Einkommensteuer 2009 bis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom 11. März 2020 betreffend a) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 bis 2018 sowie…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Björn-Till Till, ***14***, ***5*** , und Björn-Till Till als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ***Bf1***, ***14***, ***5***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2019 gegen die Bescheide…