… 19 Abs. 5 KStG 1988 jenes Betriebsvermögen, dass am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen war. Das steuerliche Abwicklungsendvermögen werde von § 19 Abs. 4 KStG 1988 als das zur Verteilung kommende Vermögen definiert. Offene Verbindlichkeiten einer in Liquidation…
…Einkünfte aus Kapitalvermögen 2017: Die gescheiterte Umwandlung gilt als Veräußerung iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 Daher: Einkünfte aus Kapitalvermögen: Abwicklungsendvermögen € -20.374,74 abzügl Anschaffungskosten Beteiligung € ? geschätzte Einkünfte aus Kapitalvermögen € 0 (Ein allfälliger Verlust aus der Veräußerung des Kapitalvermögens ist gem. …
…Geschäftsjahr seien nicht mehr möglich. Das sei als Akontierung auf die Liquidationsmasse, dh. als Liquidationsrate anzusehen. Diese zählen dann zum Abwicklungsendvermögen, wenn sie den Gesellschaftern bereits im steuerlichen Abwicklungszeitraum, aber noch vor dem Auflösungsbeschluss zugekommen sind. Offene Ausschüttungen vermittelten (nur) dann die mit § 8 Abs…
…363,17 Anfall der § 31 EStG Einkünfte im Jahr 2008 Wie bereits angeführt sieht § 31 EStG keine Rückwirkung auf den Umgründungsstichtag vor. Hinsichtlich der Wertermittlung des Abwicklungsguthabens wird dieses mit dem Wert des Abwicklungsendvermögens gem. § 20 KStG angesetzt (wertmäßige Rückwirkung). Der Umwandlungsvertrag wurde mit 1…
…der Ermittlung des Teilwertes gem. § 20 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 der im Abwicklungsendvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter (Liegenschaft) geht die Behörde, wie auch das zu prüfende Unternehmen in der Selbstanzeige davon aus, dass der Buchwert dem Teilwert entspricht. Das Liquidationsendvermögen gem. S 19 KStG sich…
…363,17 Anfall der § 31 EStG Einkünfte im Jahr 2008 Wie bereits angeführt sieht § 31 EStG keine Rückwirkung auf den Umgründungsstichtag vor. Hinsichtlich der Wertermittlung des Abwicklungsguthabens wird dieses mit dem Wert des Abwicklungsendvermögens gem. § 20 KStG angesetzt (wertmäßige Rückwirkung). Der Umwandlungsvertrag wurde mit 1…
verweist darauf, dass die zuletzt dargestellten Ansichten auch der bisher gängigen Praxis entsprochen haben dürften, dass als Abwicklungs-Endvermögen nicht das zur Verteilung kommende Vermögen, sondern die Liquidationsschlussbilanz bewertet mit dem gemeinen Wert herangezogen wurde und zieht daraus den Schluss, dass dies für den Fall…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N.AG, zuletzt CH-Adr.Bf., zuletzt vertreten durch StB 2, Adr.StB 2, und Kanzlei StB 3, Adr.StB 3, betreffend Beschwerde vom 14. September 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz…
…Rechtsfrage, ob nach österreichischer Rechtslage Verbindlichkeiten, die bis zum Ende der Liquidation einer Gesellschaft nicht getilgt wurden, in deren steuerlichem Abwicklungs-Endvermögen zu erfassen sind, nicht relevant. Entgegen der Annahme der Bf und der von ihm zitierten Literaturstimmen vertritt die belangte Behörde nicht die Ansicht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch SteuerlVertreter , über die Beschwerde vom 23.08.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 27.07.2016, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Margit Mayr in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 zu Recht…
Zur Ermittlung des Marktwertes (objektivierten Unternehmenswert) werden häufig Discounted-Cashflow-Verfahren bzw. spezifischer das WACC-Verfahren, bei dem die Free-Cash-Flows (FCF - freien liquiden Mittel zur Bedienung von Fremd- und Eigenkapital) mit einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC) diskontiert werden. Anschließend werde der Marktwert des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, y, vertreten durch M.S. Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Prinz Eugen-Str 42, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 21. Oktober 2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache XGmbH als Rechtsnachfolger der Bf., Adr1, vertreten durch SteuerberaterX, Adr2, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2012 gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008 des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. März 2012…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MSc und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
Im Falle des Eintritts eines Arbeitsgesellschafters bestehe keine Notwendigkeit zur Erstellung einer Bilanz, da sich bei Zusammenschluss mit einem Arbeitsgesellschafter die Frage der endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung naturgemäß nicht stelle (vgl. Hübner-Schwarzinger/Six in Kofler (Hrsg), UmgrStG13, § 24 Rz. 141). Dr. ***Bf2*** habe im…
Die Forderungen zum 31. Dezember 2004 betrugen knapp 44% der gegenüber allen anderen, ca. 1 900 Debitoren ausgewiesenen Aktivposten (2,298.107,63 €). Ähnliche hohe Außenstände von anderen Debitoren sind anhand der Kontostände aus 2004 nicht festzustellen. Es finden sich nur zwei Debitoren mit…
Für den Fall, dass die eben dargestellte rechnerische Durchführung der Bewertung, sohin die Ableitung des Unternehmenswertes aus den prognostizierten Jahresüberschüssen, hinsichtlich ihrer Richtigkeit in Zweifel gezogen werden sollte, werde diesbezüglich gemäß § 183 Abs. 1 BAO die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Gebiet der Finanzmathematik…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Traunsteiner & Mayer Wirtschafts- und SteuerberatungsGmbH, 3300 Amstetten, Hauptplatz 14b, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY (vormals xy), Adresse, vertreten durch Z, Adresse, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 4. April 2011, Steuernummer, betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde…