…Bw getroffen hätte, sondern hat er vielmehr eine bestimmte Summe Geldes ausgesetzt, konkret "einen Barbetrag von S 200.000 aus meinem Sparvermögen". Es handelt sich sohin eindeutig um die Verfügung eines Geldvermächtnisses bzw. Barlegates. Damit übereinstimmend wird auch im Testamentserfüllungsausweis Punkt B) 2. nochmals festgehalten…
…Bw getroffen hätte, sondern hat er vielmehr eine bestimmte Summe Geldes ausgesetzt, konkret "einen Barbetrag von S 200.000 aus meinem Sparvermögen". Es handelt sich sohin eindeutig um die Verfügung eines Geldvermächtnisses bzw. Barlegates. Damit übereinstimmend wird auch im Testamentserfüllungsausweis Punkt B) 2. nochmals festgehalten…
…Bw getroffen hätte, sondern hat er vielmehr eine bestimmte Summe Geldes ausgesetzt, konkret "einen Barbetrag von S 200.000 aus meinem Sparvermögen". Es handelt sich sohin eindeutig um die Verfügung eines Geldvermächtnisses bzw. Barlegates. Damit übereinstimmend wird auch im Testamentserfüllungsausweis Punkt B) 2. nochmals festgehalten…
…im Jahr 2003 als Vermächtnisnehmerin nach ihrer Tochter einen 60%igen Geschäftsanteil an der Hotelbetriebs GmbH & Co KG (Wert laut Teilwertbilanz zum Todestag der Tochter € 93.645,90) sowie an der Hotelbetriebs GmbH (gemeiner Wert nach dem Wiener Verfahren € 8.353,51) erworben…
…verpflichtet sich für die Dauer des Studiums des gemeinsamen Sohnes C, geboren am ............, den gesetzlichen Unterhalt in Geld zu leisten. Die Ehegattin erbringt ihren Unterhaltsbeitrag durch die Versorgung des gemeinsamen Sohnes an den Wochenenden. Der Bf verpflichtet sich die Ehegattin aus dieser Vereinbarung im lnnenverhältnis…
…geboren am ............, den gesetzlichen Unterhalt in Geld zu leisten. Die Bf erbringt ihren Unterhaltsbeitrag durch die Versorgung des gemeinsamen Sohnes an den Wochenenden. Der Ehegatte verpflichtet sich die Bf aus dieser Vereinbarung im lnnenverhältnis schad- und klaglos zu halten. II. Verzicht auf Ehegattenunterhalt durch die…
…und forstwirtschaftlichen Vermögens (entspricht „19.800,00 €)“ | 272.453,94 S | „Wert der übrigen Grundstücke“ | 1.448.999,63 S | „Steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke (entspricht 125.102,91 €)“ | 1.721.453,57 S | „Geld“ ( = lt…
…und Steuern sowie der Kosten des Notars in kanadischen Dollar überwiesen. Am Konto der Frau P langte das Geld mit einem Betrag von S 3,150.000,- (das entspricht € 228.919,4) ein. Die Erbschaftssteuer war schon vor Überweisung abgezogen worden und vom Notar…
…und Steuern sowie der Kosten des Notars in kanadischen Dollar überwiesen. Am Konto der Frau P langte das Geld mit einem Betrag von S 3,150.000,- (das entspricht € 228.919,4) ein. Die Erbschaftssteuer war schon vor Überweisung abgezogen worden und vom Notar…
…und Steuern sowie der Kosten des Notars in kanadischen Dollar überwiesen. Am Konto der Frau P langte das Geld mit einem Betrag von S 3,150.000,- (das entspricht € 228.919,4) ein. Die Erbschaftssteuer war schon vor Überweisung abgezogen worden und vom Notar…
…Am Konto der Frau BF. langte das Geld mit einem Betrag von S 3,150.000,- (das entspricht € 228.919,4) ein. Die Erbschaftssteuer war schon vor Überweisung abgezogen worden und vom Notar oder Rechtsanwalt an die zuständigen Stellen überwiesen worden. In der Folge…
…die Liegenschaft 1 eingeräumt (Dauer 20 Jahre, iHV EUR 979,69 als monatliches Entgelt). Es sei somit völlig klar und logisch, dass diese beiden Geschäfte eine Einheit bilden: Die beiden Verkäufer bräuchten Geld, verkaufen einen Teil (50 %) der Liegenschaft, müssten - aber um ihr Wohnbedürfnis zu…
…dass der Pflichtteil ein Geldanspruch sei, ist ebenfalls zu relevieren: Der Pflichtteil kann natürlich neben der Berichtigung in Geld auch durch jede andere vertretbare Sache, ebenso wie Schenkungen der Leistungen auf den Todesfall berichtigt werden und eine derartige Vereinbarung wie vorliegend ist dann entgegen der…
…dem bürgerlichen Recht ist der Pflichtteilsanspruch, soweit er nicht in Form eines Erbteils oder eines Vermächtnisses erfüllt wird, eine reine Geldforderung. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe; sein Anspruch ist grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld. Gemäß § 774 ABGB aF kann…
…Mieter bereits vorhanden gewesen wären. Außerdem ließe sich die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auch schon daraus ableiten, dass der Bf. nicht nur sehr viel Geld, sondern auch sehr viel Zeit in das Streitverfahren investiert habe. Dies wäre ja nur geschehen, weil man der festen…
…gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften. 4. beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird. (3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes…
…Zweifel über das Entstehen der Steuerschuld von vornherein ausschließen zu können. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Sein Anspruch ist eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld, jedoch kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich also um…
…Zweifel über das Entstehen der Steuerschuld von vornherein ausschließen zu können. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Sein Anspruch ist eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld, jedoch kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich also um…
…Verfahrens geschätzte gemeine Wert nicht dem tatsächlichen gemeinen Wert entsprechen kann. Nach § 10a GmbHG hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrages eine Einlage in Geld zu leisten, wenn der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den…
…von Todes wegen (Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch) für eine Überlassung an Zahlungs statt auch nicht im Analogiewege oder durch einen Lückenschluss zur Anwendung kommen und kommt die Berechnung der GrESt vom Wert des Grundstückes (dreifacher Einheitswert) daher nicht in Betracht (vgl. BFG 7.1.2016…