…ohne Bürgschaft oder Garantie verglichen. Keine Provision gebührt, wenn eine Konzerngesellschaft keinen zusätzlichen Nutzen aus der Bürgschaft oder Garantie erhält, sondern lediglich von einer impliziten Unterstützung aus der Konzernzugehörigkeit profitiert (Z 7.13 und Z 10.164rev 10.164 OECD-VPL); dies kann zB bei…
…Keine Buchung ohne Beleg" geachtet. Beispiele möglicher Geschäftsvorfälle sind: Das Vermögen oder die Schulden verändern sich. Geld wird eingenommen oder ausgegeben. Ein Ereignis führt zu Aufwand oder Ertrag. Der Weg der Geschäftsvorfälle in den Büchern und Aufzeichnungen soll - ausgehend von der Ersterfassung und Aufzeichnung bzw…
…Registrierung Bei der Registrierung sind je Signatur- bzw. Siegelzertifikat Art und Seriennummer des Signatur-bzw. Siegelzertifikates und je Registrierkasse Kassenidentifikationsnummer und AES-Schlüssel bekannt zu geben. Zusätzlich zur Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates ist der Vertrauensdiensteanbieter anzugeben, von dem das Signatur- bzw. Siegelzertifikat ausgestellt wurde…
…der Arbeitnehmer zusätzlich Aufwandsentschädigungen für die Tage am Wochenende, kann derselbe Schluss gezogen werden, solange keine Tätigkeit und demensprechend auch kein Entgelt für die Arbeitszeit geleistet wird. 2.4 Begrenzung der 45-Tages-Grenze auf höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage 19.Zusätzlich zur 45…
…sein, ob die Verluste des ausländischen Produzenten möglicherweise nur durch marktwerterhöhende Aufwendungen oder durch aufklärungsbedürftige Transaktionen mit Niedrigsteuerländern verursacht worden sind. Rz 85: Im Allgemeinen wird ein inländischer Handelsbetrieb, der als Wiederverkäufer ausländischer Markenprodukte auftritt, neben dem Wareneinkaufspreis keine zusätzlichen Zahlungen (Lizenzen) dafür leisten, dass…
…den Antrag und teilen mit, ob und gegebenenfalls welche weiteren nötigen Informationen sie angefordert haben. Die beiden Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angeforderten zusätzlichen Informationen auch der anderen Behörde übermittelt werden, um einen gleichen Informationsstand sicherzustellen. Der Zeitpunkt, zu dem beide zuständigen Behörden…
17. Zusätze und Nachträge (§ 21 GebG) 17.1. Allgemeines Rz 1131: Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist…