…Sitz des Verwenders. 3.Befindet sich der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Verwenders im Inland, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der dauernde Standort im Inland liegt. Rz 41: Hat das Kraftfahrzeug keinen dauernden Standort im Bundesgebiet, ist das Lenken bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr…
…Erfolgt hingegen im Beschäftigerstaat keine Besteuerung, liegt die (widerlegbare) Vermutung vor, dass die Voraussetzung für die Steuerfreistellung in Österreich nicht erfüllt ist. Die Vermutung könnte beispielsweise dadurch widerlegt werden, dass die ausländische Steuerverwaltung den Beschäftiger zwar korrespondierend zur österreichischen Einstufung als Arbeitgeber im Sinn der…
…sich um ein vergütungsfähiges Kraftfahrzeug handelt. Übersteigt der voraussichtliche Vergütungsbetrag einen Betrag von 1.000 Euro, ist die Zulassungsfähigkeit im Zeitpunkt der Ausfuhr nachzuweisen. Bei Fahrzeugen mit einem voraussichtlichen Vergütungsbetrag von weniger als 100 Euro hat eine Vergütung zu unterbleiben, da die widerlegbare Vermutung besteht…
…gerichtlich beeideten Sachverständigen der Fachgruppe 17.47 (Sachverständiger für historische Kraftfahrzeuge, Restaurierung, Bewertung) nachzuweisen. In diesen Fällen werden die allgemeinen Kriterien für die Eignung des Kraftfahrzeuges zur Aufnahme in eine Sammlung (siehe Rz 589) als gegeben angenommen (widerlegbare Vermutung). Randzahlen 591 bis 649: derzeit frei
A.2.62.3.7. Widerlegung der Standortvermutung Rz 58: Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Kraftfahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die…
… 17 GebG) 13.1. Unwiderlegbare Vermutung bei deutlichem Urkundeninhalt - Gegenbeweis bei undeutlichem Urkundeninhalt 13.1.1. Unwiderlegbare Vermutung bei deutlichem Vertragsinhalt Rz 1083: Das Urkundenprinzip besagt, dass die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein einer Schrift gebunden ist, für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt…