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4 Treffer435 msnur geltende Fassungen
VPR 2021 Rz 507–5134.1.3. Körperschaftsteuerliche Sekundärberichtigungen
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…Eine Verzinsung der Rückzahlungsverbindlichkeit ist nur dann vorzunehmen, wenn auch einander fremd gegenüberstehende Unternehmen zu einer solchen Verzinsung bereit gewesen wären. Werden von einander fremd gegenüberstehenden Geschäftspartnern bereits verjährte Schulden nachträglich (freiwillig) anerkannt, ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass sie zusätzlich auch noch zur Leistung…

GebR 2025 Rz 13–161.6. Verjährung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 15: Der Inhalt der Abgabenschuld (Höhe, Bemessungsgrundlage, Befreiungen) ergibt sich nach der im Entstehungszeitpunkt der Schuld bestehenden Rechtslage. 1.8. Nachträgliche Beseitigung der Gebührenschuld Rz 16: Eine einmal entstandene Gebührenschuld kann grundsätzlich nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Zur ex tunc-Auflösung siehe Rz 1015.

GebR 2025 Rz 1790–179931.1.3. Vorschreibung von Verwaltungsabgaben
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…25.3.2010, 2007/05/0058) und eine solche nicht in der BVwAbgV geregelt ist, verjähren Ansprüche aus der BVwAbgV nicht. 31.1.8. Anwendbare Rechtslage Rz 1799: Der Inhalt der Abgabenschuld (Höhe, Bemessungsgrundlage, Befreiungen) ergibt sich nach der im Entstehungszeitpunkt der Schuld bestehenden Rechtslage.

GMSR Rz 61–6410. Finanzkonten (§§ 71 bis 87 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016

…und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden (vgl. zur Abgrenzung zum Finanzvermögen iSd § 60 GMSG Rz 58) Beispiel: Ein Konto, das durch ein…