B.12.9.4. Definition Kraftfahrzeug, Verbringen bzw. Lieferung Rz 1264: Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass (überhaupt) noch ein Kraftfahrzeug vorliegt. Da ein Wrack (Vollwrack) jedenfalls nicht als Kraftfahrzeug beurteilt werden kann, besteht diesbezüglich kein…
…Die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 kann damit frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Abmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind. B.12.9.2. Vorliegen einer Belastung mit Normverbrauchsabgabe Rz 1253: Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung ist, dass hinsichtlich des betroffenen…
…Grundsätzlich hat ein Fahrzeughändler, Kraftfahrzeuge, welche er ins Ausland (EU-Ausland oder Drittland) verbringt, über FinanzOnline selbst zu sperren. Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels NOVA 4-Formular Eine Sperrsetzung einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank erfolgt auf Grund eines entsprechenden Antrages, der mittels NoVA 4…
…Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind. § 7. Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als…
12.2.3. Verbringung der Urkunde in das Inland Rz 1072: Die Entstehung der Gebührenschuld durch Einbringung der Auslandsurkunde oder einer beglaubigten Abschrift ins Inland gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 GebG ist auf jene Fälle beschränkt, in denen die Gebührenpflicht nicht bereits gemäß § 16…