…für eine Gebietskörperschaft und damit in deren Namen aufzutreten Beispiel: § 6 Abs. 3 TGG 2024: "Die bestellten Personen sind behördliche Organe". dem Rechtsträger kommt die allgemeine Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten (Erlassung von Bescheiden und Verordnungen, Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zu…
…Allerdings bedarf es allgemeiner Regelungen für folgende Fälle: Die Zuständigkeit ist nicht eindeutig geregelt und es kommt aufgrund unterschiedlicher Auslegungen zu einem Zuständigkeitsstreit (Rz 16). Die Anwendung der Zuständigkeitsregelung erweist sich aufgrund der besonderen Dringlichkeit einer Erledigung als nicht sinnvoll (Rz 17). Die Zuständigkeitsregelung wird…
…die Erhebung der Umsatzsteuer des Normverbrauchsabgabepflichtigen nicht das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist einschließlich der Erstattung (§§ 11 bis 12a NoVAG 1991) Normverbrauchsabgabe - im Fall der widerrechtlichen Verwendung des Kfz (§ 11 NoVAG 1991) Spielbankabgabe (§ 28 GSpG und § 29 GSpG) Versicherungssteuer (§ 8 Versicherungssteuergesetz 1953 bzw. § 6 Abs…
…der "Zuständigkeit" Rz 1: Seit 1. Jänner 2021 gibt es zwei bundesweit zuständige Finanzämter: das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG). Dass das Finanzamt Österreich infolge seines bundesweiten Aufgabenbereichs in mehrere Dienststellen untergliedert ist, ist eine Angelegenheit der inneren Organisation dieses Finanzamts…
…Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG sind nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den Gebühren befreit (eingeschränkte persönliche Befreiung). Rz 33: Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis ist der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch ein Gesetz verpflichtend übertragene Aufgabenbereich (VwGH 18.10…
…vorgenommen werden. Rz 1782: Angelegenheiten der Bundesverwaltung umfassen Angelegenheiten der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung sowie des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Bundesangelegenheiten. Der Behördenbegriff der BVwAbgV ist somit ein funktioneller und kein organisatorischer. Rz 1783: Keine Bundesverwaltungsabgaben sind im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu entrichten…