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VPR 2021 Rz 322–3272.2.3.3. Überführung von Wirtschaftsgütern
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…betraut ist, liquidiert und als schweizerische Betriebsstätte der österreichischen Kapitalgesellschaft weitergeführt, kommt es zu keinem grenzüberschreitenden Transfer von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der schweizerischen Tochtergesellschaft nach Österreich (mit anschließender Rücküberführung), weil die Betriebsstätten der liquidierten Tochtergesellschaft mit dem gesamten Betriebsvermögen auch weiterhin schweizerische Betriebsstätten bleiben; durch…

VPR 2021 Rz 288–2962.2.2.2. Wirtschaftsgüterzuordnung
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…zugeordnet. Rz 294: In der Regel genügt die Tragung der Forschungskosten allein nicht, um den wirtschaftlichen Eigentümer des unkörperlichen Wirtschaftsguts zu bestimmen. Es liegt auch nicht in allen Fällen, in denen Stammhaus und Betriebsstätte an der Entwicklung eines unkörperlichen Wirtschaftsguts beteiligt sind, wirtschaftliches Miteigentum vor…

VPR 2021 Rz 328–3342.2.3.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…Marktauftritt in Deutschland gestaltet, befindet sich im Stammhaus des Unternehmens. Die Betriebsstätte übt hingegen keine DEMPE-Funktionen in Bezug auf die Marke aus, sodass das Stammhaus alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der Marke ist und auch kein neues unkörperliches Wirtschaftsgut in der Betriebsstätte entsteht. Liefert das Stammhaus…

VPR 2021 Rz 179–1911.3.6.2. Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…Eine Entschädigung ist zu leisten, wenn die Reorganisation sich nachteilig für die betroffene Konzerngesellschaft auswirkt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn körperliche oder unkörperliche Wirtschaftsgüter übertragen werden bzw. verloren gehen (Rz 180), denn kein unabhängiges Unternehmen wäre bereit, entschädigungslos auf Vermögenswerte zu verzichten. Rz…

VPR 2021 Rz 137–1391.3.4. Immaterielle Werte
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…Grundsätze der Kapitel I-III OECD-VPL, wobei im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse auf die besonderen Vergleichbarkeitsfaktoren von immateriellen Werten einzugehen ist, zB die Exklusivität, die Verfügbarkeit, Reichweite und Dauer des rechtlichen Schutzes, der geographische Geltungsbereich, die Nutzungsdauer, das Entwicklungsstadium, das Recht auf zukünftige Updates und…