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3 Treffer382 msnur geltende Fassungen
2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

…oder unvollständig sind, ist bei Rechtsträgern mit einer subsidiären Meldung mit automationsunterstützten Datenübernahme gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG und bei meldebefreiten Rechtsträgern mit einer automationsunterstützten Datenübernahme gemäß § 6 WiEReG zu beachten, dass in diesen Fällen nur der Umstand der subsidiären Ermittlung bzw. das Vorliegen des…

GebR 2025 Rz 44610.5.12. Befreiungen
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

10.5.12. Befreiungen Abweichend von den Ausführungen in der Einleitung ist dieser Abschnitt ab 1. Jänner 2026 anzuwenden. Rz 446: Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind gebührenfrei: | Z 1 | Eingaben an Gerichte | In Justizverwaltungsangelegenheiten besteht eine Befreiung nur, wenn…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…drei Fallgruppen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, darf ein subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer (= oberste Führungsebene des meldepflichtigen Unternehmens) festgestellt und gemeldet werden. Bei der Feststellung ist direktes von indirektem Eigentum zu unterscheiden: Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von…