RIS AI
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InvFR 2018 Rz 408–4214.1.1.3. Besteuerung von laufenden Erträgen (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) von Meldefonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Besteuerung, die mit dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen hat. Zu nicht öffentlich begebenen Immobilienfondsanteilen siehe aber Rz 388. Rz 421: Die Einkünfte aus den ausschüttungsgleichen Erträgen sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung "E1kv" unter der Kennzahl 937 einzutragen.

InvFR 2018 Rz 126–1342.3. Europäische Sonderformen eines AIF
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…nicht zur Leistung von Informationsaustausch verpflichtet hat und diesen auch nicht gewährleistet. Rz 130: Der EuVECA investiert mittels folgender Instrumente in "qualifizierte Portfoliounternehmen": Eigenkapital, das ist die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am…

InvFR 2018 Rz 224–2303.1.1.5. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilscheinen an einem Investmentfonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…nach dem 31.3.2012 dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Dies gilt ebenfalls für nicht öffentlich begebene Anteile an einem Investmentfonds einschließlich Anteile an einem AIF, der kein AIF in Immobilien ist, und an einem Gebilde gemäß § 188 Abs…

InvFR 2018 Rz 428–4344.1.1.5. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilscheinen an einem Immobilienfonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

… 27a Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 27,5%. Dies gilt nicht für nicht öffentlich begebene Anteile an Immobilienfonds (siehe Rz 388). Erfolgt die Veräußerung eines Anteils an einem Immobilienfonds durch einen Privatanleger vor dem 1.4.2012, sind die dabei erzielten Einkünfte aus…