…und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung allgemein zu bewerten sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen, in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der zwei Jurisdiktionen die berichtende Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe verpflichten, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen, in der Erwägung…
…Besteuerung gemäß Art. 7 iVm Art. 23 DBA freizustellen. Sollte allerdings im Verhältnis zum DBA-Partnerstaat infolge unterschiedlicher innerstaatlicher Rechtsvorschriften ein Qualifikationskonflikt eintreten (insb. im Fall von Staaten, die die Intransparenzmethode anwenden) und sollte der DBA-Partnerstaat auf der Grundlage von Art. 15 DBA den…
…Rz 516: Eine verdeckte Ausschüttung ist offenkundig getätigt worden, wenn die mit der Vorteilszuwendung an den Gesellschafter verbundene Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei unbestreitbar feststehendem Sachverhalt unter Verletzung von administrativ eindeutig geklärten Rechtsvorschriften erfolgt ist (EAS 3009). Es ist der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns anzulegen …
…eine Darlegung, welche Steuerbemessungsgrundlage nicht abkommenskonform behandelt wurde; i)bei Verrechnungspreisfällen die im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten vorgesehenen Unterlagen falls vorhanden (bei sehr umfangreicher Dokumentation ist eine Beschreibung der Unterlagen zu den Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren ausreichend); j)eine Erklärung, dass die…
…RV/2154-L/02; Abs. 3 der Entscheidungsgründe). Die Deckungsgleiche des internationalen und innerstaatlichen Fremdvergleichsgrundsatzes im Geltungsbereich des § 6 Z 6 EStG 1988 ist hierbei dynamisch zu verstehen, da nur bei einer dynamischen Interpretation internationalen Verrechnungspreiskonflikten wirkungsvoll vorgebeugt werden kann. Es schlagen daher auch die…
…Das bedeutet, Art. 9 OECD-MA beschränkt das nach innerstaatlichem Recht bestehende Besteuerungsrecht auf den fremdüblichen Gewinn, kann jedoch keine zusätzlichen Besteuerungsrechte begründen. Im Fall von Abkommensmissbrauch tritt die Sperrwirkung hingegen nicht ein. Beispiel: Die österreichische A-GmbH erhält von ihrer in Staat X ansässigen…