…Entscheidend sei vielmehr, ob die Tätigkeit des Vertreters für die vertretene ausländische Firma von einer gewissen Dauer sei (siehe zur Entstehungsgeschichte BFH 28.6.1972, I R 35/70). Rz 272: Der Begriff des "ständigen Vertreters" umfasst daher bei historischer Interpretation nicht nur den unmittelbaren…
…die durch gelegentliche Entsendung von einigen Unternehmensmitarbeitern sichergestellt wird, dann wird nur der diesen Überwachungsaktivitäten zuordenbare Gewinnteil aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage des Generalunternehmers auszuscheiden sein, wobei für die Ermittlung dieses der russischen Baubetriebsstätte zuzurechnenden Gewinnanteils die Kostenaufschlagsmethode angewendet wird. Rz 363: Der Tätigkeitsort der Subunternehmer…
…noch von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgehen können (EAS 3323 und EAS 3445); eine mehr als 50-prozentige Nutzung ist hingegen nicht mehr bloß gelegentlich (EAS 3415). Darüber hinaus wäre eine Verfügungsmacht grundsätzlich zu verneinen, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht…