…im Falle einer Leasingfinanzierung eine Rechnungskopie oder eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft, eigene Anmeldung der Normverbrauchsabgabe). Bemessungsgrundlage Entgelt (Lieferung) Rechnung mit gesondertem Normverbrauchsabgabeausweis oder Bescheinigung des Abgabenschuldners über die Höhe der abgeführten Normverbrauchsabgabe; im Falle einer Leasingfinanzierung eine Rechnungskopie oder eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft. Beispiel 1…
…anzusehen; der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges wird daher amnicht aber den Hauptwohnsitz des Geschäftsführers vermutet (VwGH 24.11.2011einer Person regelt und § 26 Abs. 2 BAO, 2009/16/0212)den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person definiert. Rz 56: Der Betrieb auf eigene Rechnung des Verwenders erfolgt…
A.2.62.3.7. Widerlegung der Standortvermutung Rz 58: Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Kraftfahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die…
…10.15.2.1. Pauschalgebühr Rz 714: Die Gebühren für weitere gebührenpflichtige Tatbestände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung der Schrift selbst anfallen, wie auch die dabei entstehende Verwaltungsabgabe des Bundes (§ 76 AVG iVm BVwAbgV), werden in einem Betrag pauschaliert. Die gesamte Abgabepflicht wird…
27.3.2.1.3. Besondere Bestandteile des Entgelts 27.3.2.1.3.1. Betriebskosten als Nebenleistung Rz 1302: Die Betriebskosten (zB Beheizungs- und Warmwasserkosten) sind grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Bestandnehmer ausdrücklich zur Zahlung der Kosten im Bestandvertrag verpflichtet. An…
…14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. 10.21.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 805: Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises entsteht mit der Einbringung des Antrages. Rz 806: Gebührenschuldner für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist der Antragsteller. …
…786: Gebührenschuldner ist für die Antragsgebühr (Abs. 1) der Antragsteller. Gebührenschuldner für die Erledigungsgebühr (Abs. 2) ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird. Gebührenschuldner für die Wiederausfolgung des Ausweises (Abs. 3) ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 GebG derjenige…