2.1.2. Organismus zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW) 2.1.2.1. Allgemeines Rz 27: Ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren liegt nach § 2 Abs. 1 InvFG 2011 nur vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. auch Rz 6): Ausschließlicher Zweck…
…Alternative Investmentfonds (AIF) Rz 569: § 186 InvFG 2011 behandelt neben den klassischen Investmentfonds im Sinne eines Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) auch alternative Investmentfonds (AIF). Die Rz 542 bis 548 und 549 bis 552 gelten vollumfänglich im Hinblick auf AIF. Rz 570: Alternative…
…I der Richtlinie 2011/16/EU subsumieren lassen, während die GMSG-DV auch bloße Klarstellungen enthält. § 62 Z 4 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen aus. Diese sind vereinfacht gesagt Investmentunternehmen, bei denen sämtliche Beteiligungen von nicht meldepflichtigen Personen…