…gekürzte Betrag (4 minus 9.1) ist in der Kennzahl 937 (bei ausländischem Depot) bzw. der Kennzahl 936 (bei inländischem Depot) anzugeben. Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern, können die Kennzahlen 984 bzw. 998 ausgefüllt werden. Anrechenbare ausländische Quellensteuern können durch Addition der Punkte 8.1.1…
…vgl. dazu Rz 544). Rz 544: Bei Investmentfondsanteilen, die bei einer inländischen depotführenden Stelle gehalten werden, kann eine unmittelbare Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die KESt auf Grundlage der Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012) iVm der Fonds-Melde-Verordnung 2015 (BGBl…
…Dies gilt jedenfalls für inländische Dividenden, bei ausländischen Dividenden gibt es davon Ausnahmen. Zur Beteiligungsertragsbefreiung siehe KStR 2013 Rz 1153 ff. Die inländischen und ausländischen Dividenden werden zwar brutto dargestellt, die Kapitalertragsteuer bzw. ausländische Quellensteuer jedoch offen in Abzug gebracht. Damit fließt nur jener Teil…
…Allfällige Quellensteuern sind nicht anrechenbar. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4, 5 und 6 KStG 1988 sind aber uneingeschränkt zu beachten, dh. es kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Methodenwechsel kommen, bei welchem die ausländischen Beteiligungserträge nicht befreit sind und es daher in weiterer Folge…
…erfolgt ist. Bei Berechnung der Kapitalertragsteuer für die (fiktive) Ausschüttung von ausländischen Dividenden können gemäß § 2 iVm § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012) bis zu 15% an tatsächlich bezahlter ausländischer Quellensteuer unabhängig vom Bestehen eines DBA angerechnet werden. Dabei…
…an den ausländischen Fonds zugeschlagen werden. Rz 561: Liegt dem Rückerstattungsantrag nur eine Schätzung des Anteils der im Ansässigkeitsstaat des Fonds oder in Drittstaaten mit DBA-Verbindung zu Österreich ansässigen Anteilinhaber vor (mögen darin auch die Drittstaaten und deren mit Österreich vereinbarten günstigeren Quellensteuersätze angegeben…
…mit KESt belastet. Fließen einem ausländischen Fonds somit österreichische Dividenden zu, könnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn der Ansässigkeitsstaat des Fonds diese Einkünfte ebenfalls besteuert. Gemäß Art. 10 des jeweils anwendbaren DBA darf Österreich eine betraglich begrenzte Quellensteuer auf diese Dividenden erheben, der Ansässigkeitsstaat…
…73, unterzeichnet wird. Diesfalls muss auch die Ansässigkeit von der ausländischen Steuerverwaltung in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur in Abschnitt IV des ZS-QU-Formulars bestätigt werden. Die elektronische Signatur muss aus einem Staat stammen, der eine in der Europäischen Union anerkannte Vertrauensliste führt (das…
…die dem KESt-Abzug unterliegenden Erträge. In Punkt 12 wird die einzubehaltende KESt ausgewiesen, wobei die allfällige Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Dividenden nach Maßgabe der Auslands-KESt VO 2012 berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung erfolgt pro Land (per country limitation) und der Anrechnungshöchstbetrag beträgt unabhängig vom…
…in den Händen der Personengesellschafter besteuert. Der ausländische Staat ist bei der Besteuerung der in seinem Gebiet errichteten Personengesellschaft zur Körperschaftsteuerfreistellung der österreichischen Betriebsstättengewinne oder - bei Anwendung des DBA-Anrechnungsverfahrens - zur Anrechnung der in Österreich erhobenen Steuer auf seine Körperschaftsteuer verpflichtet; diese Anrechnungsverpflichtung besteht ungeachtet…
…2 lit. a EStG 1988) ist. § 94 Z 11 EStG 1988 kommt im Fall der Auszahlung durch ein Kreditinstitut für Dividenden aus den Beteiligungen der Kapitalgesellschaft zur Anwendung ebenso wie die Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Quellensteuer nach der Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012…
…Jahre 20X1 und 20X2 unterliegen zur Gänze der Steuerpflicht. In der Einkommensteuererklärung sind die Ausschüttungen unter der Kennzahl 946, 947 bzw. 948 oder bei Anrechnung von ausländischer Quellensteuer unter der Kennzahl 949, 950 bzw. 951 einzutragen, die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 27…
…Trennung der Immobilienfondserträgnisse in steuerfreie und steuerpflichtige Ertragsteile muss im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht seitens des Steuerpflichtigen vorgenommen und belegt werden. Rz 582: Sieht das DBA mit dem Belegenheitsstaat die Befreiungsmethode vor, sind die Bewirtschaftungsgewinne der ausländischen Immobilien von der Bemessungsgrundlage gemäß § 40 ImmoInvFG ausgenommen…
…eine Entlastung an der Quelle nicht vorliegen; etwa im Falle einer offenkundigen verdeckten Ausschüttung gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 oder mangels Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Muttergesellschaft auf den für Zwecke einer Entlastung an der Quelle in Österreich aufgelegten Vordrucken (§ 4 Abs. 2 lit…
…1. Abkommensberechtigung und Ansässigkeit Rz 573: Veranlagen österreichische Immobilieninvestmentfonds iSd § 40 ImmoInvFG die Gelder der Anteilinhaber im Ausland oder befinden sich die Anteile österreichischer Immobilieninvestmentfonds im Besitz ausländischer Anteilinhaber, kann es zur Doppelbesteuerung der den Fonds - und in weiterer Folge den Anteilinhabern - zufließenden Erträge kommen…
3.1.1.4.4. Besteuerung von Erträgen aus Nichtmeldefonds bei ausländischem Depot 3.1.1.4.4.1. Ausschüttungen Rz 210: Bei Ausschüttungen aus einem Fonds, der nicht rechtzeitig eine Ausschüttungsmeldung abgegeben hat, bildet der gesamte ausgeschüttete Betrag die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung. Der…
… 24 Abs. 2 KStG 1988. Bei einem ausländischen Depot ist der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und in der Veranlagung zu erklären. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge für…
…oder eine solche benötigen. Investmentstrukturen in Drittstaaten gelten nicht als OGAW im Sinne des § 188 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011. Zum Begriff OGAW siehe Rz 27. Rz 98: Unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer OGAW im Inland vertrieben werden darf, richtet sich nach §§ 139 f…
…13 Abs. 5 OECD-MA, welcher dem Ansässigkeitsstaat des Anteilinhabers das Besteuerungsrecht zuweist. Ein inländischer Anteilinhaber, der Investmentfondsanteile über eine ausländische depotführende Stelle veräußert, hat, unabhängig von der Ansässigkeit des Investmentfonds, den Veräußerungsgewinn im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung zu erklären. 7.4.2. Alternative Investmentfonds…
…findet grundsätzlich kein KESt-Abzug statt; die Besteuerung findet in diesem Fall im Rahmen der Veranlagung zum progressiven Einkommensteuertarif statt (siehe EStR 2000 Rz 7702 und Rz 7738). Bei ausländischen Immobilienfondsanteilen hat die depotführende Stelle jedoch gemäß § 93 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 für…