… 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit. 10.17.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 742: Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand. Randzahlen 743 bis 749…
…von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit. 10.16.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 734: Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand. Randzahlen 735 bis 739: derzeit frei
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen. Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze werden jährlich per 01.01. angepasst. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. | Altersgruppe |…
…die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft stellt einen (bedingten) Vergleich dar und unterliegt daher der Vergleichsgebühr nach § 33 TP 20 GebG (siehe Rz 1540 ff). Rz 1483: Die Gebühr von Ehepakten wird für die stattfindende Vermögensübertragung erhoben…