…MA) der österreichischen Besteuerung unterliegen. Wegen der in Art. 3 Abs. 2 OECD-MA ausdrücklich bestätigten Rückgriffsmöglichkeit auf innerstaatliches Recht können die Geschäftsführerbezüge nicht der Zuteilungsregel des Art. 15 OECD-MA zugeordnet werden (EAS 1712). Rz 396a: In Art. 7 Abs. 7 DBA-Deutschland und…
…Auf der Ebene des zwischenstaatlichen Steuerrechtes bedeutet dies, dass neben den Art. 10, 11 und 13 des OECD-MA auch andere DBA-Zuteilungsregeln zur Anwendung kommen können. Für die Einkünfte iSd Art. 10, 11 und 13 OECD-MA gelten die Rz 542 bis 548 und…
…aus Gewerbebetrieb. Denn die Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft kann nur einheitlich beurteilt werden, es liegt daher für alle Mitunternehmer eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vor (EStR 2000 Rz 5832), die unter die Zuteilungsregel des Art. 7 DBA fällt und nicht unter jene des Art. 14 (EAS 1333).
2.2.2.2. Wirtschaftsgüterzuordnung Rz 288: Eine Betriebsstätte eines Unternehmens kann rechtlich kein Eigentum erwerben; für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist daher gemäß AOA light nicht das rechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum im Sinne der OECD-Leitlinien maßgebend (AOA Report…
3.1.2.4. Übersicht Rz 110: | Gemeinsam Energie erzeugen - Modelle im Vergleich | Modell | Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) | Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) | Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) | lokal | regional | Zulässig für (Energieart) | Strom | erneuerbaren Strom und Wärme | Strom…
2.2.2.3. Risikozuordnung Rz 297: Ungeachtet des Umstands, dass angesichts der Unternehmenseinheit das unternehmerische Risiko das Gesamtunternehmen als Ganzes trifft, muss auf der Grundlage der Funktionsanalyse eine Risikozuordnung an die Betriebsstätte vorgenommen werden (AOA Report 2008 Z I/97). Die Risikoverteilung im international…
2.2.3.10. Indirekte Gewinnaufteilungsmethode Rz 348: Das Wesen der indirekten Gewinnaufteilungsmethode besteht darin, dass der Gesamtgewinn des Unternehmens nach einem bestimmten Aufteilungsschlüssel auf das Stammhaus und seine ausländischen Betriebsstätten aufgeteilt wird (UFS 10.1.2012, RV/1638-W/08). Diese Gewinnaufteilung beruht auf…
27.10.5. Gebührenbefreiungen Rz 1601: Neben Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes 1957 (zB UmgrStG) und solchen nach allgemeinen Befreiungsbestimmungen des GebG, wie jener nach § 15 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1040 ff), nach § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 1111 ff) oder nach § 20 Z…