RIS AI
6 Treffer419 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 1502–150927.7.4. Wetten
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmerin/Unternehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist. Von diesem Tatbestand umfasst sind insbesondere Wetten auf den Ausgang sportlicher Bewerbe (nicht jedoch Wetten auf den Ausgang aufgezeichneter oder virtueller sportlicher Bewerbe, die Glücksspiele darstellen und den Glücksspielabgaben der §§ 57 ff GSpG unterliegen)…

GebR 2025 Rz 1490–149327.7. Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…2 Abs. 1 Z 2 GSpG ergibt sich, dass unter "Einsatz" eine vermögenswerte Leistung, die Spieler (bzw. Wettteilnehmer) oder andere Personen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel (bzw. an der Wette) erbringen, zu verstehen ist. Das Einsetzen eines Gutscheins zählt zum Wetteinsatz, wenn der…

GebR 2025 Rz 1215–121425.1.3. Form der Gebührenanzeige
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

25.1.3. Form der Gebührenanzeige Rz 1204: Die Gebührenanzeige hat mit einer Abschrift (bloße Kopie) oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck der Urkunde, versehen jeweils mit Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen. Rz 1205: Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nicht in…

2026-0.751.362Erlass betreffend Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.751.36211.09.2026

…Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Gemäß § 323e Abs. 1 BAO ist für die Berechnung der Zinsen für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell § 323c Abs. 13 BAO anzuwenden. Gemäß § 323e Abs. 2 Z 3 BAO endet die…

2025-0.843.613Zinsenersparnis 2026
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.843.61322.10.2025

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2026 3%. Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2025

GebR 2025 Rz 1075–108112.3. Entstehen der Gebührenschuld bei Anbot- und Annahmeschreiben
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

12.3. Entstehen der Gebührenschuld bei Anbot- und Annahmeschreiben Rz 1075: Nach § 15 Abs. 2 GebG gilt eine schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes, das sowohl schriftlich als auch mündlich sein kann, als Urkunde (siehe Rz 1089). Rz 1076: Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so…