RIS AI
5 Treffer457 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 1401–141227.4. Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…will. Rz 1406: Der Schuldbeitritt erfolgt durch Vertrag zwischen Gläubiger und dem Beitretenden oder durch Vertrag zwischen Altschuldner und dem Beitretenden. Im letzteren Fall handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten (des Gläubigers). Bei einem Vertrag zwischen Beitretendem und Altschuldner entsteht die Gebührenpflicht…

VPR 2021 Rz 179–1911.3.6.2. Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…VPL): ob etwas an Wert (zB Wirtschaftsgüter oder eine Geschäftstätigkeit) übertragen wird oder ob bestehende Verträge beendet oder wesentlich neuverhandelt werden, und ob in beiden Fällen zwischen fremden Dritten eine Vergütung dafür vereinbart worden wäre. Rz 180: Im Rahmen von Konzernreorganisationen können typischerweise körperliche Wirtschaftsgüter…

GebR 2025 Rz 1468–147027.5.3.1. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…kann jederzeit kündigen | Unbestimmte Dauer | Vertrag auf unbestimmte Zeit mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von (verschiedener) bestimmter Zeit | Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 27 Jahre) | Vertrag auf bestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf…

GebR 2025 Rz 1413–142327.4.1.3. Erfüllungsübernahme
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme) ist also ein (interner) Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkungen für den Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in…

GebR 2025 Rz 1146–114917.2.3. Vertragsübernahme
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

17.2.3. Vertragsübernahme Rz 1146: Die Vertragsübernahme ist mangels Parteienidentität kein Anwendungsfall des § 21 GebG. Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an…