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KfzBStR 2021 Rz 1419–1426C.2.2.9. Emissionsfreie Antriebsarten (§ 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…welcher der Wiederausfolgung vorangeht. Die erforderliche Hinterlegungsdauer beträgt bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mindestens 10 Tage, bei anderen Kraftfahrzeugen mindestens 45 Tage. Der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen…

KfzBStR 2021 Rz 1358–1366C.1.3. Überzählige Anhänger (§ 1 Abs. 2 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…2005/16/0282), unabhängig davon, ob der Anhänger in Österreich oder im Ausland verwendet wird. Rz 1363: Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung der überzähligen Anhänger nicht zu berücksichtigen. Sie unterliegen in jedem Kalendermonat, in dem diese…

KfzBStR 2021 Rz 688–698B.3.8.1.8. Entwicklungsfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…I Nr. 108/2022, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Es handelt sich bei Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeugen um Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung, insbesondere mit speziellen Messgeräten, ausschließlich zu Erprobungs- und…

KfzBStR 2021 Rz 405–410B.1.1.2. Lieferung von im Vergütungsverfahren befreiten Kraftfahrzeugen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.1.1.2. Lieferung von im Vergütungsverfahren befreiten Kraftfahrzeugen Rz 405: (Rechtslage ab 1. Juli 2021) Unter die Steuerpflicht des § 1 Z 1 NoVAG 1991 fällt auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen, die anschließend im Vergütungsverfahren nachgemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreite Vorgänge betreffenim…

KfzBStR 2021 Rz 354–362A.3.7.2. Normverbrauchsabgabe
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…a | Nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften (IStVG) zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt | In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 IStVG) | Vorlage…

KfzBStR 2021 Rz 143–152A.3.5. Miet-, Taxi- und Gästewagen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 VersStG 1953 und § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992 sind Miet-, Taxi- und Gästewagen von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Miet-, Taxi- und Gästewagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z…

KfzBStR 2021 Rz 679–687B.3.6. Befreiung für Menschen mit Behinderungen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…dass für die Zurverfügungstellung des Leihfahrzeuges kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. Keinesfalls unter die Steuerbefreiung fällt das "Verleasen" von Kraftfahrzeugen, da beim Leasinggeschäft keine kurzfristige Vermietung vorliegt. Für die Beurteilung der begünstigten Nutzung zur kurzfristigen Vermietung kann unter anderem Folgendes als Indiz gewertet…

KfzBStR 2021 Rz 130–142A.3.4. Öffentlicher Sicherheitsdienst, Justizwache und Bundesheer
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.4. Öffentlicher Sicherheitsdienst, Justizwache und Bundesheer Rz 130: Von der Normverbrauchsabgabe (§ 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021), der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953) sowie der Kraftfahrzeugsteuer (§ 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG…

KfzBStR 2021 Rz 527–530B.2.1.3. Von der Normverbrauchsabgabe nicht umfasste Kraftfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Kraftfahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör). Für die Originalität solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte…

KfzBStR 2021 Rz 1404–1412C.2.2.3. Kraftfahrzeuge mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…45 Abs. 1 KFG 1967) mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt werden. Näheres zur allgemeinen kraftfahrrechtlichen Definition von Probefahrten und Probefahrtkennzeichen siehe Rz 25 ff. Rz 1406: Die Befreiung gemäß § 2…

KfzBStR 2021 Rz 1400–1403C.2. Steuerbefreiungen (§ 2 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache oder des Bundesheeres bestimmt sind. Näheres zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer siehe Rz 130 ff. C.2.2.2. Kraftfahrzeuge für die Feuerwehr, den Rettungsdienst sowie Krankenwagen (§ 2 Abs…

KfzBStR 2021 Rz 650–657B.3. Steuerbefreiungen (§ 3 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…I Nr. 18/2021) sindwaren mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L2e und L6e mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern nicht mehr vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 umfasst und unterliegenunterlagen daher auch weiterhin nicht der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 504). Aufgrund der mit 1. September…

KfzBStR 2021 Rz 1130–1135B.9. Aufzeichnungspflicht (§ 9 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferungen) von der Steuerpflicht ausgenommenen Vorgängen aufgezeichnet werden. Rz 1131: Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen müssen schon aus umsatzsteuerlichen Gründen getrennt aufgezeichnet werden. B.9.2. Aufzeichnungspflichten über normverbrauchsabgabepflichtige Vorgänge Rz 1132: Im Rahmen der steuerpflichtigen Vorgänge sind für jeden Vorgang die Bemessungsgrundlage der…

KfzBStR 2021 Rz 1433–1437C.2.4. Kraftfahrzeuge im Huckepackverkehr (§ 2 Abs. 3 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auf denselben Steuerschuldner ist in diesem Kalendermonat ein Sattelzugfahrzeug B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 24 Tonnen) zugelassen. Nachdem die Ermäßigung für…

KfzBStR 2021 Rz 829–833B.5.4.3. Tageszulassungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.5.4.3. Tageszulassungen Rz 829: (Rechtslage ab 1. Juli 2021) Tageszulassungen unterliegen grundsätzlich der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, wenn die Kraftfahrzeuge auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden und wenn die Zulassung nicht länger…

KfzBStR 2021 Rz 665–670B.3.4.2. Tageszulassungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…auf den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die Normverbrauchsabgabe leisten zu müssen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle Bedingungen eines Kraftfahrzeuges mit Tageszulassung vorliegen und nachgewiesen werden können. Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr…

KfzBStR 2021 Rz 1023–1025B.6.3. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…der Differenzbesteuerung erworben wurde, ist die Lieferung der steuerpflichtige Vorgang. Es wird vom Bruttoverkaufspreis eine fiktive österreichische Umsatzsteuer von 20% herausgerechnet. Rz 1025: Wird vom Fahrzeughändler im Inland ein Gebrauchtfahrzeug differenzbesteuert erworben und anschließend weiterverkauft, stellt dies grundsätzlich keinen normverbrauchsabgaberechtlichen Tatbestand dar. Ein inländisches Gebrauchtfahrzeug…

KfzBStR 2021 Rz 456–457B.1.5. Inlandsbegriff
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.1.5. Inlandsbegriff Rz 456: Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 in den ehemaligen Zollausschlussgebieten Mittelberg und Jungholz führen zu keiner Steuerpflicht. Wird ein zunächst in diesen Gemeinden (also für Zwecke der Normverbrauchsabgabe nicht im Inland) zugelassenes Kraftfahrzeug in…

2025-1.035.238Liste der begünstigten Luftverkehrsunternehmer - Stand 1. Jänner 2026
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-1.035.23817.12.2025

Liste der Unternehmer mit Sitz im Inland, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen (§ 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994) - Stand 1. Jänner 2026 | Name des Luftverkehrsunternehmers | Sitz des Unternehmens | ABC Bedarfsflug…

KfzBStR 2021 Rz 1413–1418C.2.2.5. Invalidenkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 5 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…Februar 2013 ersatzlos gestrichen und ist daher faktisch als gegenstandslos bzw. "totes Recht" zu betrachten. In den Gesetzesmaterialien war seinerzeit von elf betroffenen, in der Zulassungsstatistik aufscheinenden Kraftfahrzeugtypen die Rede. Mittlerweile scheinen derartige Kraftfahrzeuge in der Zulassungsstatistik nicht mehr gesondert auf. Steuerfrei bleiben aufgrund der…